Urlaub gewähren kann nur der Chef – oder der Richter!

 

Mit den Sommerferien fängt in Deutschland für viele wieder die Hauptreisezeit an. Rechtliche Ungewissheiten und Probleme tauchen vor allem dort auf, wo es den Urlaub mit dem Arbeitgeber auf der einen und der Familie auf der anderen Seite zu koordinieren gilt. Wir räumen auf mit dem Wirrwarr und den Mythen rund um das Urlaubsrecht.

Im Grundsatz gilt:

In Deutschland hat ein Arbeitnehmer gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub im Kalenderjahr, bezogen auf eine 5-Tage-Woche. Die Erteilung des Urlaubs obliegt dann allerdings dem Arbeitgeber. Im Rahmen der Genehmigung hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers hinreichend zu berücksichtigen (§ 7 BurlG). Er muss insofern die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber dringenden betrieblichen Gründen und den berechtigten Interessen anderer Arbeitnehmer nach billigem Ermessen abwägen. Ein Urlaub kann somit nur verwehrt werden, wenn entsprechende Gründe einer Genehmigung entgegenstehen.

Der Chef verweigert den Urlaub - und nun?

Wird der beantragte Urlaub vom Arbeitgeber nicht oder nur eingeschränkt genehmigt, bleibt der Arbeitnehmer dementsprechend zur Arbeitsleistung verpflichtet. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub jedoch ohne ausreichenden Grund, so kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch ggf. mittels Leistungsklage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Selbstbeurlaubung

Der Arbeitnehmer hat jedoch kein Recht sich selbst zu beurlauben. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar und kann geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub gar nicht verweigern durfte. Insofern muss der Arbeitnehmer vorrangig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ob eine Abmahnung erforderlich ist oder nur eine ordentliche Kündigung in Betracht kommt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.

Eigenmächtiger Spontanurlaub auf Mallorca

Folgender Fall eines spontanen Mallorca-Urlaubs war jüngst beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (8 Sa 87/18) anhängig: Eine Arbeitnehmerin war am Montag nicht zur Arbeit erschienen und teilte lediglich im Laufe des Tages mit, dass sie in dieser Woche aufgrund eines geschenkten Mallorca Urlaubs abwesend sein würde. Trotz Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, blieb sie der Arbeit fern. Das LAG Düsseldorf wies daraufhin, dass dieses Verhalten eine beharrliche Pflichtverletzung darstelle. Wenn der Arbeitnehmer an seinem eigenmächtig genommenen Urlaub trotz Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers festhalte, sei ein Kündigungsgrund gegeben, so das LAG Düsseldorf.

(Unverschuldete) Überschreitungen des Urlaubs

Kommt es zu einer unverschuldeten Überschreitung des ursprünglich gewährten Urlaubs, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht. Kann er beispielsweise nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren, da ein Flug kurzfristig ausgefallen ist, hat er dies dem Arbeitgeber zu melden und zusätzlichen ggf. unbezahlten Urlaub zu beantragen. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich, wenn die rechtzeitige Rückkehr sich dem Einflussbereich des Arbeitnehmers entzieht.

Fazit

Bei der Gewährung von Urlaub hält der Arbeitgeber grundsätzlich das Heft des Handelns in der Hand. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht machtlos und können im Ernstfall auch gerichtliche Hilfe beanspruchen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass frühzeitige Kommunikation sowie Verständnis für die Interessen des anderen für beide Parteien von Vorteil sind. Einvernehmlich lässt sich meist die vernünftigste Lösung finden.