Urteile des BGH vom 09.12.2025 zum Referenzzins für Prämiensparverträge – es kann auch mehrere geben!

18. Dezember 2025
Dr. Guido Perkams LL.M.
Kümmerlein –

Seit Jahren beschäftigt die Zinsanpassung von Prämiensparverträgen die Gerichte. Der BGH ist der Ansicht, dass die Zinsanpassungsklausel, wie sie von Sparkassen früher in Prämiensparverträgen verwandt wurde, unwirksam ist. Auf Grund dessen haben Kunden einen Anspruch auf Nachverzinsung ihrer Prämiensparverträge geltend gemacht. Seitdem ist unsicher, anhand welchen Referenzzinses die Anpassung vorzunehmen ist. Hierzu hatte der BGH in einem Grundsatzurteil vom 06.10.2021 diverse Vorgaben gemacht, die der Referenzzins erfüllen muss. Dort hieß es, dass der Referenzzins „mit sachverständiger Hilfe“ ermittelt werden muss. Daher wurden im Bankwesen tätige Sachverständige von Gerichten mit Gutachtenaufträgen überschüttet, frei nach dem Motto: Deutschland sucht den (Super-)Referenzzins.


Referenzzins für langfristige Spareinlagen


Bereits im Jahr 2019 hatte der BGH geurteilt, dass Prämiensparverträge seitens der Sparkasse erst ab Erreichen der höchsten Prämienstufe kündbar waren. Dies war regelmäßig nach 15 Jahren der Fall. Bei den Kriterien, die der Referenzzins für Prämiensparverträge erfüllen muss, hat der BGH deshalb betont, dass die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen seien, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Ein Zinssatz, der aus den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu 3 bzw. 10 Jahren errechnet werde, sei zu kurzfristig. Denn der typische (Prämien-)Sparvertrag sei auf ein langfristiges Sparen über einen Zeitraum von 15 Jahren angelegt.


Berücksichtigung risikoloser Spareinlagen


Verbraucherzentralen hatten lange Zeit für die Heranziehung des Referenzzinses mit der früheren Kennung WX4260 plädiert. Diesem Referenzzins liegen Umlaufsrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre zugrunde. Dieser Referenzzins wirkt sich für den Sparer sehr günstig aus und führt zu vergleichsweise hohen Nachzahlungen. Mit Urteil vom 09.07.2024 hat der BGH der Zeitreihe WX4260 eine Absage erteilt. Denn die darin erfassten Zinsen für Hypothekenpfandbriefe spiegelten trotz ihrer Besicherung durch Pfandbriefe nicht den „risikolosen“ Markt wider, sondern enthielten einen Risikoaufschlag. Das passe nicht zu Prämiensparverträgen, bei denen der Kunde keinerlei Risiko eingehen wolle.


Anerkennung des Referenzzinses WU9554 durch den BGH


In der gleichen Entscheidung vom 09.07.2024 hat der BGH stattdessen den Referenzzins mit der früheren Kennung WU9554 auf der Basis der Vorentscheidungen des OLG Dresden gutgeheißen. Diesem Referenzzins liegen Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren zugrunde. Die große Spreizung bei der Laufzeit der Anlagen störte den BGH nicht. Allerdings konnte man sich schon fragen, wie man bei dieser Zeitspanne sagen kann, dass sie einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommt.


OLG Brandenburg: Zeitreihe WZ9820 ist am besten geeignet


Das OLG Brandenburg hatte im Mai 2024 in zwei Musterfeststellungsverfahren – natürlich mit sachverständiger Hilfe – entschieden, dass die Zeitreihe WZ9820 die richtige ist. Dieser Zeitreihe liegen Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit 7jähriger Restlaufzeit zugrunde. Das OLG Brandenburg hat auch nach den Entscheidungen des BGH vom 09.07.2024 die Ansicht aufrechterhalten, dass die Zeitreihe WZ9820 noch besser als Referenzzins geeignet ist als die vom BGH akzeptierte Zeitreihe WU9554. Damit stellte sich die Frage: Hatte das OLG Brandenburg mit der Favorisierung der Zeitreihe WZ9820 recht oder kann es nur einen Referenzzins geben, nämlich WU9554?


Erfolg für die Sparkassen: Der BGH gibt dem OLG Brandenburg Recht


Der BGH hat nun am 09.12.2025 die Entscheidungen OLG Brandenburg gehalten und die von der Verbraucherzentrale hiergegen erhobenen Revisionen zurückgewiesen. Auch die Zeitreihe WZ9820 genügt somit den Vorgaben des BGH. Wohlgemerkt: Bei diesem Referenzzins geht es um Anleihen mit einer Restlaufzeit von sieben Jahren. Dass man damit einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommt, wie es der BGH verlangt, erschließt sich einem sicherlich nicht sofort.

Kümmerlein –

„Die jahrelange Suche nach dem passenden Referenzzins hat gezeigt: Es gibt nicht nur einen, sondern mehrere – und damit endlich Rechtssicherheit für die Sparkassen.“

Ausblick


Sparkassen können nun sicher sein, dass die Verzinsung von Prämiensparverträgen auf Basis der für sie günstigen Zeitreihe WZ9820 fehlerfrei ist. Ob dieser Referenzzins besser geeignet ist als die Zeitreihe WU9554 oder umgekehrt, bleibt nach den BGH-Entscheidungen offen. Sachverständige mögen damit weiterhin unterschiedlicher Meinung sein. Kunden hingegen können nicht darauf pochen, dass für Prämiensparverträge die Zeitreihe WU9554 als Referenzzins herangezogen wird. Denn es kann nicht nur einen geben.