Verbraucherinsolvenz: Manchmal entscheidet nicht die Insolvenz über den Neustart, sondern das, was davor passiert.
Die Verbraucherinsolvenz ist in Deutschland unmittelbar mit dem Insolvenzantrag und der anschließenden Restschuldbefreiung verknüpft. Dieser „Neustart“ tritt in der Regel allerdings erst nach drei Jahren ein. Was ist, wenn die Möglichkeit eines Neustarts aber gar nicht drei Jahre voraussetzt?
Damit ein Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen darf, muss dieser zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dabei handelt es sich um keine freiwillige Option. Sie ist Pflicht. Ohne die Vorlage einer Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig. Wenn dieser Schritt in der Praxis als routinemäßig abgearbeitet wird, kann also nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung fehlen, sondern es wird vielmehr auch eine pragmatische und lösungsorientierte Alternative verschenkt.
Mehr als eine Formalie
Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch soll nicht nur Gerichte entlasten. Er soll echte Lösungen ermöglichen. Der Gesetzgeber wollte, dass Schuldner und Gläubiger zuerst selbst miteinander sprechen, bevor Gerichte involviert werden.
Der Einigungsversuch muss ernsthaft und nachvollziehbar sein. Es reicht nicht aus, ein allgemeingültiges Formular zu verschicken und allen Gläubigern dieselbe Quote anzubieten. So sollte zwischen verschiedenen Gläubigern, verschiedenen Sicherungsrechten sowie dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels unterschieden werden.
Typische Fehler – und ihre Folgen
Ein häufiger Fehler bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist eine unvollständige Gläubigerliste. Forderungen werden dabei schlicht vergessen. Das kann massive Folgen haben. Im schlimmsten Fall gefährdet dies sogar die gesetzliche Restschuldbefreiung, weil damit die rechtlichen Voraussetzungen der Restschuldbefreiung verletzt werden.
Unterschiedliche Gläubiger verlangen eine unterschiedliche Ansprache. Ein Vertreter einer Bank, mit dem Ziel der größtmöglichen Befriedigung, kann nicht wie ein emotionaler Kleingläubiger behandelt werden, der sich möglicherweise betrogen fühlt. Hier ist Verhandlungsgespür und taktisches Vorgehen gefragt.
Problematisch sind häufig auch unrealistische Zahlungspläne. Pläne, die nur funktionieren, wenn alles einwandfrei verläuft. Solche Pläne überzeugen weder die Gläubiger noch helfen sie dem Schuldner weiter.
„Frühe Lösung statt Insolvenz: Die außergerichtliche Einigung macht den Unterschied.“
Wozu der außergerichtliche Einigungsversuch?
Ein gut vorbereiteter Einigungsversuch ist entscheidend. Er kann das Insolvenzverfahren vollständig vermeiden. Er kann Zeit verschaffen. Er kann die Ausgangspositionen für einen späteren gerichtlichen Insolvenzplan deutlich verbessern.
Vor allem zwingt er aber dazu, die eigene finanzielle Situation systematisch auszuarbeiten. Das ist unangenehm, aber unumgänglich, da ohne eine strukturierte und vollständige Darstellung der Vermögensverhältnisse auch im gerichtlichen Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung droht.
Die Praxis zeigt, dass viele Gläubiger – entgegen anfänglichen Erwartungen – doch gesprächsbereit sind, wenn Sie ein ernsthaftes und ehrliches Bemühen des Schuldners erkennen können, der Vergleichsvorschlag durchaus realistisch ist und die Befriedigungsquote nicht schlechter als die Insolvenzquote ist.
Kommt es nach einem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einzelner Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ersetzen (§ 309 InsO). Dies dient dazu, querulierende Gläubiger im Sinne einer Einigung im Interesse der Mehrheit zu überstimmen.
Was gewinnen die Gläubiger?
Auf den ersten Blick wirkt eine außergerichtliche Schuldenbereinigung für die Gläubiger wenig attraktiv. Warum auf Geld verzichten, wenn es doch das Insolvenzverfahren gibt?
In der Praxis ist die Insolvenz für die Gläubiger jedoch häufig kein guter Deal. Nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens bleibt am Ende oft nur eine sehr geringe Quote zur Verteilung auf die Gläubiger. Hinzu kommt die erhebliche zeitliche Verzögerung der Auszahlung sowie die Ungewissheit über die endgültige Höhe der Insolvenzquote.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung kann dagegen sofortige Liquidität und Planungssicherheit bringen. Endlich hat das lästige Hinterherrennen hinter Forderungen, deren Erfüllung in der Regel bereits abgeschrieben wurden, ein Ende.
Eine Frage der guten Beratung
§ 305 InsO ist keine lästige Pflicht vor dem Insolvenzantrag. Er ist eine Weichenstellung. Wer ihn ernst nimmt, kann eine umfassende Lösung seiner Verschuldensproblematik erreichen.
Manchmal entscheidet daher nicht das Insolvenzverfahren über einen Neustart, sondern das, was davor passiert.

