Verbrauchsstiftung vs. Ewigkeitsstiftung oder Drum prüfe, wer sich ewig bindet!

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte kürzlich die Frage zu entscheiden, ob eine Stiftung als Verbrauchsstiftung anerkannt werden kann, auch wenn im testamentarischen Stiftungsgeschäft nicht ausdrücklich angegeben ist, ob es sich bei der zu gründenden Stiftung um eine Ewigkeitsstiftung oder eine Verbrauchsstiftung handeln soll (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.2018 - 12 K 499/18). Dieses Urteil darf als durchaus richtungsweisend für die Stiftungspraxis angesehen werden, behandelt es doch mit dem Verhältnis der Verbrauchs- zur Ewigkeitsstiftung eine zentrale, bislang weithin umstrittene Problemstellung.

Hintergrund

Das Stiftungswesen wird vom Grundgedanken der "ewigen" Stiftung getragen (Ewigkeitsstiftung). So ist die älteste, noch existierende Stiftung in Deutschland über 1000 Jahre alt. In den letzten Jahren ist allerdings - vor allem von der schlechten Zinslage getrieben - in der Praxis der Ruf nach einer sog. Verbrauchsstiftung laut geworden. Hierbei handelt es sich um eine Stiftung, deren Grundstockvermögen (anders als bei der Ewigkeitsstiftung) sukzessive zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht wird. Der Gesetzgeber hat den Ruf aus der Praxis gehört und hat im Jahr 2013 in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Regelung zur Anerkennung der Verbrauchstiftung getroffen.

Der Fall des VG Gelsenkirchen

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1990 testamentarisch eine Stiftungserrichtung verfügt. Nach dem Tod des Letztversterbenden beantragte der Testamentsvollstrecker die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung.

Die für die Anerkennung zuständige Bezirksregierung verweigerte die Anerkennung. Hiergegen klagte der Testamentsvollstrecker vor dem Verwaltungsgericht.

Das VG Gelsenkirchen wies die Klage auf Anerkennung mit überzeugender Begründung zurück.

Der Testamentsvollstrecker hatte argumentiert, dass die Stifter, hätten sie bei Testamentserrichtung im Jahr 1990 die heutige Zinslage gekannt und die Möglichkeit der Verbrauchsstiftung in Erwägung gezogen, die Errichtung einer Verbrauchsstiftung vorgesehen hätten (hypothetischer Wille).

Dem vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Zu Recht, wie ich meine. Denn lässt sich dem Stiftungsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, ob eine Ewigkeits- oder Verbrauchsstiftung vom Stifter gewollt ist, kann nicht allein aufgrund der momentanen Zinslage angenommen werden, der Stifter hätte eine Verbrauchsstiftung im Sinn gehabt. Andernfalls kämen bei kleineren Stiftungsvermögen nahezu nur noch Verbrauchsstiftungen in Betracht. Das ist insbesondere bei sog. Förderstiftungen, die nicht selbst operativ tätig werden, nicht angezeigt.

Praxistipp

Bei Stiftungserrichtungen durch Testament sollte der Stifter unbedingt ausdrücklich klarstellen, welche Stiftungsform er wählt. Anders als bei der lebzeitigen Stiftungserrichtung kann der bereits verstorbene Stifter sein Stiftungsgeschäft nicht mehr ändern, wenn es zu Problemen im Anerkennungsverfahren kommt. Das liegt in der Natur der Sache. Ebenso wenig kann der verstorbene Stifter aktuelle stiftungsrechtliche Entwicklungen (wie die Zulassung der Verbrauchsstiftung) berücksichtigen. Es empfiehlt sich bei Stiftungserrichtungen durch Testament daher auch, diese regelmäßig auf Aktualität hin durch einen Experten prüfen zu lassen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten kann dies wegen der Bindungswirkung nach § 2271 BGB freilich problematisch sein. Daher sollte man sich schon bei Testamentserrichtung beraten lassen. Davon abgesehen sollte sich der Stifter gerade bei kleineren Stiftungsvermögen fragen, ob die Rechtsform der selbständigen Stiftung die richtige Wahl ist oder ob nicht andere Gestaltungsmöglichkeiten geeigneter wären (z.B. eine unselbständige Stiftung, eine gGmbH oder ein Verein).

Denn auch hier gilt der Rat von Friedrich Schiller: Drum prüfe, wer sich ewig bindet!

Mehr zu dem Thema können Sie am 15. Februar 2019 auf dem 13. Stiftungsrechtstag in Bochum erfahren. Das Programm finden Sie hier.