Vergütungspflicht von Reisezeiten

Mit Urteil vom vergangenen Mittwoch (Urt. v. 17.10.2018, Az.: 5 AZR 553/17) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass der Arbeitgeber sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise erforderlichen Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten hat, wenn er den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet. Die Richter beschränken den Anspruch jedoch auf die erforderliche Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Diese Einschränkung hat den Hintergrund, dass die Arbeitgeberin auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai buchte. Aufgrund der längeren Reisezeit kam es auch zum Streit, welche Zeiten zu vergüten sind.

Zu diesem Disput kam es, da der Kläger, Bauinspektor bei der Beklagten, von der Beklagten auf eine Baustelle nach China entsandt wurde. Bereits zuvor wurde der Kläger für Inspektionen und Montagen auf Baustellen im In- und Ausland eingesetzt. Für die Entsendung nach China wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers eine längere Flugverbindung gebucht, obwohl eine direkte Flugverbindung vorhanden gewesen wäre. Die Reisezeit betrug für Hin- und Rückreise insgesamt vier Reisetage, von denen die Beklagte die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Tag zahlte. Der Kläger verlangte für die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Baustelle in China Vergütung für weitere 37 Stunden. Das Gericht gab dem Kläger dem Grunde nach Recht, da eine vorübergehende Entsendung ins Ausland und die dadurch anfallenden Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten seien. Eine Einschränkung wurde durch das Gericht dahingehend vorgenommen, dass grundsätzlich nur die "erforderliche" Reisezeit zu vergüten sei, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle. Da die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers allerdings nicht ausreichen, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und hat den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun prüfen, wie viel Zeit für die Reise von der Wohnung bis zur Baustelle in China erforderlich war.

Aufgrund dieser Entscheidung können hohe zusätzliche Kosten auf Arbeitgeber zukommen, da eine Vergütungspflicht über die reguläre Arbeitszeit hinaus bestehen kann.

Da die Entscheidungsgründe liegen jedoch noch nicht vor. Von daher bleibt abzuwarten, ob und wie sich das Urteil arbeitszeitrechtlich auswirkt.