Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) tritt am 01.08.2017 vollständig in Kraft

Am 21.04.2017 wurde die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die AwSV tritt im Wesentlichen am 01.08.2017 in Kraft. Lediglich die Vorschriften in §§ 57 – 60 AwSV zur Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften sowie zur Bestellung von Fachprüfern und deren jeweiligen Pflichten sind bereits am 22.04.2017 in Kraft getreten. Die AwSV regelt insbesondere

  • die Einstufung von Stoffen und Gemischen entsprechend ihrer Gefährlichkeit entweder als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen,
  • technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die sich risikoorientiert an den Wassergefährdungsklassen der Stoffe oder Gemische orientieren, mit denen umgegangen wird, sowie
  • die Anerkennung bzw. Bestellung oder Zertifizierung sowie die Pflichten von Sachverständigenorganisationen, Sachverständigen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachprüfern und Fachbetrieben.

Ausdrücklich anzumerken ist, dass die AwSV – nach langem Streit zu dieser Frage – in ihrer Anlage 7 Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) regelt.

Als technische Grundsatzanforderung der primären Sicherheit an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt § 17 AwSV, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, Undichtheiten schnell und zuverlässig erkennbar sind sowie austretende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden. § 18 AwSV regelt im Sinne einer zweiten Sicherheitsbarriere Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe. Für bestimmte Anlagen – bspw. Fass- und Gebindelager, Erdwärmesonden und –kollektoren, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen – bestehen besondere Anforderungen an die Rückhaltung (§§ 25 – 38 AwSV).

Für bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen sowie für bestehende Anlagen beinhalten die §§ 66 – 70 AwSV teilweise komplexe Sonderregelungen, die für jeden Einzelfall konkret abzuprüfen sind, da der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage gemäß § 46 AwSV grundsätzlich selbst verantwortlich ist. Ihn treffen Überwachungs- und Prüfpflichten. Auch die Vielzahl von Ordnungswidrigkeitentatbeständen in § 65 AwSV lässt es ratsam erscheinen, in Bezug auf die Anforderungen der neuen AwSV ein hohes Maß an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag zu legen. Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu fünfzigtausend Euro.

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