Versicherungsrecht in Unternehmenstransaktionen (Teil I)

Versicherungen gehören zum rechtlichen Alltag eines jeden Unternehmens. Erwirbt ein Käufer im Rahmen einer Transaktion ein anderes Unternehmen, stellt sich die Frage, ob die bestehenden Versicherungen auf den Käufer übergehen.

Gesetzlicher Übergang bei der Sachversicherung

Die Sachversicherung ist eine Sammelbezeichnung für alle Versicherungen, bei denen Schäden (Verlust, Beschädigung, Zerstörung) an versicherten Sachen gedeckt sind, die also auf das das Interesse am Sachwert abstellen.

Wird die versicherte Sache veräußert, tritt gem. § 95 I VVG der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Er ist zur Prämienzahlung verpflichtet und Berechtigter in einem Schadensfall. Für sachbezogene Pflichtversicherungen gelten die Sonderregeln der §§ 113 – 124 VVG.

Gesetzlicher Übergang bei der sog. Inbegriffsversicherung

Gegenstand einer Sachversicherung ist häufig keine einzelne Sache, sondern meist werden Inbegriffe von Sachen gegen Sachsubstanzschäden versichert (§ 89 VVG). Mehrere Sachen stellen einen Sachinbegriff dar, wenn sie nach der Verkehrsanschauung durch ihre Zweckgebundenheit und räumliche Nähe als Einheit anzusehen sind (z. B. Inventar). Der Sachinbegriff umfasst dabei jeweils die aktuell zu ihm gehörigen Gegenstände.

Der gesetzliche Übergang der Versicherung findet im Fall einer Ingebriffsversicherung nur statt, wenn der gesamte versicherte Inbegriff veräußert wird. Werden hingegen nur einzelne Sachen aus dem Inbegriff veräußert, scheiden diese aus dem Inbegriff und damit aus dem Versicherungsverband aus. Die Versicherung bleibt beim ursprünglichen Versicherungsnehmer. Eine Vertragsaufspaltung findet nicht statt.

Somit drohen gerade beim Asset Deal, bei dem der Käufer die Vermögensgegenstände des Zielunternehmens im Wege der Singularsukzession erwirbt, Versicherungslücken, wenn einzelne Gegenstände nicht übertragen werden.

Sonderkündigungsrecht

Hat der Käufer bereits unternehmensinterne Versicherungen, die im Rahmen der Transaktion auf die Zielgesellschaft und die miterworbenen Gegenstände erweitert werden soll, so steht ihm gem. § 96 II VVG ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses muss er bei Kenntnis der bestehenden Versicherung spätestens einen Monat nach Erwerb ausgeübt haben.

Fazit

Die Regelung des § 95 I VVG kann Freund und Feind sein, je nachdem welchen Versicherungsbedarf der Käufer hat. Um Versicherungslücken zu vermeiden oder ungewollte Versicherungen rechtzeitig abzustoßen, sollten die Versicherungsverträge in der Post-M&A-Phase nicht aus den Augen gelassen werden.

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