Versicherungsrecht in Unternehmenstransaktionen (Teil II)

In Teil I wurde bereits thematisiert, welche rechtlichen Auswirkungen eine Unternehmenstransaktion auf die beim Zielunternehmen bestehenden Sachversicherungen hat. Es gibt jedoch eine Vielzahl an weiteren möglichen Versicherungen, bei denen diese Frage ebenfalls virulent werden kann.

Gesetzlicher Übergang der Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebshaftpflichtversicherungen (BHV) decken die Haftpflichtrisiken eines Unternehmens ab. Der Versicherungsschutz erstreckt sich sowohl auf die organschaftlichen Vertreter als auch auf die Mitarbeiter (§ 102 I VVG).

Die Betriebshaftpflichtversicherung geht gem. § 102 II 1 VVG mit Veräußerung des Betriebs auf den Käufer über. Anders als bei der Sachversicherung kommt es hier nicht darauf an, ob einzelne Gegenstände mitübernommen werden oder nicht. Der Versicherungsschutz folgt vielmehr dem Haftpflichtrisiko, welches für den Betriebsinhaber aus dem Betrieb als solchen entspringt. Der Käufer tritt daher in den Versicherungsvertrag ein, sobald das Haftpflichtrisiko auf ihn übergeht. Dies ist nach allgemeiner Ansicht dann der Fall, wenn der Käufer als Betriebsinhaber nach außen in Erscheinung tritt.

Keine Übernahme i. S. d. § 102 II 1 VVG soll hingegen vorliegen, wenn der Betrieb derart verändert wird, dass ein Zusammenhang mit dem früheren Unternehmen nicht mehr gegeben ist oder der Betrieb in einen bereits haftpflichtversicherten Betrieb integriert wird. Hier kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen kommen.

Im Falle eines ungewollten Übergangs muss der Käufer von seinem Sonderkündigungsrecht gem. § 96 II VVG i. V. m. § 102 II 2 VVG Gebrauch machen.

Gesetzlicher Übergang der Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebsunterbrechungsversicherungen sichern die Ertragskraft und das Nutzungspotenzial des Unternehmens ab. Gerade durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie hat diese Versicherung in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen.

Nach überwiegender Ansicht sollen die Vorschriften zur Sachversicherung (§ 88 - 99 VVG) entsprechende Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls mit Veräußerung auf den Käufer übergeht. Voraussetzung soll jedoch sein, dass der Betrieb unter Wahrung seiner Identität übereignet und fortgeführt wird. Entsprechend der BHV soll ein Übergang also dann nicht stattfinden, wenn der übernommene Betrieb lediglich in einen bereits bestehenden Betrieb eingegliedert wird. Wird nur ein Teil eines Betriebs veräußert und der Veräußerer setzt den bei ihm verbleibenden Teil fort, verbleibt die Sachversicherung ebenso wie die Betriebsunterbrechungsversicherung beim Veräußerer.

Fazit

Die Frage des Übergangs der bestehenden Versicherungen kann im Rahmen einer Unternehmenstransaktion ein durchaus komplexes Thema werden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Versicherungslücken entstehen und auf der anderen Seite keine Überversicherung vorliegt. Diesen Risiken kann bereits durch entsprechende Regelungen im Unternehmenskaufvertrag begegnet werden.

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