Vertikale Preisbindungen sind stets spürbar!

In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Firma Almased hat der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17.10.2017 (KZR 59/16) der Revision der Wettbewerbszentrale gegen das Berufungsurteil des OLG Celle stattgegeben. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nunmehr rechtskräftig, wonach Almased wegen einer kartellrechtswidrigen vertikalen Preisbindung zur Unterlassung verurteilt worden war.

SACHVERHALT

Die Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 EUR nicht zu unterschreiten. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand. Das LG Hannover gab der Klage mit Urteil vom 25.08.2015 (18 O 91/15) statt und verurteilte Almased zur Unterlassung. Auf die Berufung von Almased wies das OLG Celle mit Urteil vom 07.04.2016 (13 U 124/15 (Kart)) die Klage ab.

VERTIKALE PREISBINDUNG ALS VERSTOSS GEGEN DAS KARTELLVERBO

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind nach dem Kartellverbotstatbestand des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verboten, wenn sie den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Für die Frage, ob eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, kann man sich an der De-minimis-Bekanntmachung der Kommission bzw. der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bagatellbekanntmachung des Bundeskartellamts orientieren. Hiernach sind vertikale Wettbewerbsbeschränkungen nicht spürbar, sofern keine der an der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf keinem der betroffenen Märkte einen Marktanteil von mehr als 15 % erreicht. Diese Marktanteilsschwelle gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die eine sog. Kernbeschränkung enthalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, Rs. C-226/11 – Expedia) bestätigt. Als eine solche Kernbeschränkung ist insbesondere eine vertikale Preisbindung anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Hersteller/Lieferant dem Abnehmer unmittelbar oder mittelbar vorschreibt, einen bestimmten Verkaufspreis einzuhalten oder aber einen solchen nicht zu unterschreiten. Kartellrechtlich zulässig sind in diesem Zusammenhang nur unverbindliche Preisempfehlungen sowie – bis zu einer Marktanteilsschwelle von maximal 30 % – die Vorgabe von Höchstverkaufspreisen, sofern sich diese nicht durch Druckausübung oder wirtschaftliche Anreize wie eine Fest- oder Mindestpreisbindung auswirken.

DAS ÜBERRASCHENDE URTEIL DES OLG CELLE

Insbesondere unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung hatte das LG Hannover die seitens Almased gegenüber den Apothekern ausgesprochene Verpflichtung als kartellrechtswidrig angesehen. Das OLG Celle war dieser Auffassung jedoch überraschender Weise entgegengetreten. Zwar sei die Festlegung einer Preisuntergrenze als vertikale Preisbindung und damit Wettbewerbsbeschränkung anzusehen. Diese sei aber im konkreten Fall nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit den Almased-Produkten habe. Die Aktion von Almased sei zeitlich begrenzt auf die einmalige Abnahme einer nicht besonders großen Menge beschränkt gewesen und hätte – ohne verpflichtende Teilnahme – von jedem Apotheker nur einmal wahrgenommen werden können. Der Umstand, dass die Bestellung zu den Aktionsbedingungen während des ganzen Jahres 2014 möglich war, sei schon wegen der beschränkten Menge zu vernachlässigen. Soweit die Apotheke den ermäßigten Preis nicht oder jedenfalls nur im beschränkten Umfang an den Endkunden hätten weitergeben dürfen, sei dies durch die in Folge des vorgegebenen Endpreises zugleich sichergestellte Gewinnmarge von 30 % hinreichend kompensiert worden. Auch eine Drucksituation habe es nicht gegeben, da die Apotheker hätten entscheiden können, ob sie sich auf das Angebot einlassen wollten oder nicht und ihre Waren nicht zum Vorzugspreis bestellten, ohne dass anzunehmen gewesen sei, dass ihnen dies – im Vergleich zur Konkurrenz – Nachteile beschert hätte.

DER BGH FOLGT DER AUFFASSUNG DES EUGH

Der BGH hob nunmehr die Entscheidung des OLG Celle auf und bestätigte damit das Urteil des LG Hannover. Die Entscheidung des BGH ist noch nicht veröffentlicht. Ausweislich der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hat der BGH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hingewiesen, dass sich die nationale Rechtsprechung hier der Praxis der europäischen Gerichte anpasse, was zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen führe.

KONSEQUENZ

Es bleibt also dabei, dass Hersteller bzw. Lieferanten gegenüber ihren Abnehmern tunlichst keine Fest- oder Mindestpreise festsetzen sollten. Denn neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen – wie im Fall Almased – drohen auch Bußgelder von bis zu 10 % des Konzernumsatzes (§ 81 GWB). Das Bundeskartellamt hat gerade in der jüngeren Vergangenheit wiederholt hohe Geldbußen wegen derartiger Verstöße verhängt, zuletzt etwa gegen mehrere Möbelhersteller oder gegen Wellensteyn und P&C.

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