Vertragsstrafen in Lieferverträgen rechtssicher gestalten

Lieferverträge zwischen Unternehmen sehen für den Fall von Pflichtverletzungen oftmals eine Vertragsstrafe vor. Gerade bei internationalen Lieferketten kommt es aufgrund der Corona Pandemie immer noch zu Verspätungen oder Ausfällen. Für den Käufer hat dies stets problematische Folgen. Damit die Vertragsstrafe im Einzelfall greift, ist es umso wichtiger, die Regelung rechtssicher zu gestalten. Dabei gibt es einiges zu beachten:

I. Vertragsstrafe oder Schadenspauschalierung?

Die „echte“ Vertragsstrafe ist in den §§ 339 ff. BGB geregelt. Sie hat dabei stets die Form eines Druckmittels gegenüber dem Schuldner, damit dieser seine Leistungspflicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Vereinbarung einer Schadenspauschale zielt hingegen allein auf eine Beweiserleichterung im Hinblick auf den konkret eingetretenen Schaden ab. Da beide Regelungsvarianten unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegen, empfiehlt es sich, eine eindeutige Regelung zu treffen.

II. Wirksamkeit

Meist werden Vertragsstrafen in Einkaufsbedingungen geregelt sein und damit einer AGB-Kontrolle nach den §§ 307  ff. BGB unterliegen. Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in AGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Frage, wann eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist stets eine Würdigung des Einzelfalles erforderlich. Zu beachten sind auch im B2B Bereich die §§ 308, 309 BGB. Außerdem darf die Vertragsstrafe nach dem gesetzlichen Leitbild nicht verschuldensunabhängig greifen. Eine Unwirksamkeit kann sich im Einzelfall zudem auch aus einer unangemessenen Höhe ergeben.

III. Exkulpationsmöglichkeit

Die Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn der Lieferant die Verspätung auch zu vertreten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Lieferant einer Gattungsschuld das Beschaffungsrisiko übernimmt und damit grds. auch für unvorhergesehene Schwierigkeiten haftet. Dies soll allerdings nur für typische Risiken wie etwa Produktknappheit gelten. Zu Beginn der Corona-Pandemie ist hingegen ein atypisches Beschaffungsrisiko überwiegend bejaht worden. Der Lieferant hatte die Verspätung aufgrund höherer Gewalt daher nicht zu vertreten. Mittlerweile sind die Auswirkungen der Corona Pandemie aber hinlänglich bekannt. Verpflichtet sich der Lieferant in diesem Wissen dennoch zur termingerechten Lieferung, so wird man die Exkulpationsmöglichkeit wohl verneinen müssen.

IV. Fazit

Aufgrund der Corona Pandemie war und ist die Vertragsstrafe so relevant wie nie. Bei der Gestaltung von Vertragsstrafen in AGB gilt es allerdings eine Vielzahl an Faktoren zu beachten, damit die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Nur so kann sie den Käufer absichern. Es empfiehlt sich daher, eine auf den jeweiligen Einzelfall insb. die jeweilige Branche abgestimmte Klausel vorzusehen.

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