Verwirkung des Widerrufsrechts – Schlussstrich durch den BGH

Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat im Zuge der Welle von Darlehenswiderrufen eine Renaissance erlebt. Um vom gesunkenen Zinsniveau zu profitieren, haben Verbraucher vielfach den Widerruf von Darlehensverträgen erklärt, die sie vor vielen Jahren abgeschlossen hatten. Ansatzpunkt hierfür waren angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Teilweise wurde der Widerruf auch dann noch erklärt - auf diesen Gedanken muss man erst einmal kommen! -, als das Darlehen lange vollständig zurückgeführt oder abgelöst worden war. Von einer Rückabwicklung des Darlehens versprachen sich Verbraucher im Nachhinein noch Gewinn.

Vertrauen der Bank nach Darlehensbeendigung grundsätzlich schutzwürdig

Es liegt auf der Hand, dass insbesondere bei vollständig abgewickelten Darlehen es äußerst zweifelhaft ist, ob ein Widerruf noch mit Treu und Glauben vereinbar ist und sich nicht viel eher als rechtsmissbräuchlich erweist. Der BGH hat in letzter Zeit mehrfach betont, dass der Verwirkungseinwand in diesen Fällen durchaus erfolgversprechend sei. Denn wenn der Darlehensvertrag beendet ist, sei das Vertrauen der Bank, dass es damit sein Bewenden hat, grundsätzlich schutzwürdig. Dies gelte in besonderem Maße, wenn die Darlehensbeendigung - wie in aller Regel - auf einen Wunsch des Verbraucher zurückging.

Sicherheitenfreigabe als Ausübung von Vertrauen

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist mit dem Verwirkungseinwand sehr unterschiedlich umgegangen. In einer Entscheidung vom 23.01.2018 (Az.: XI ZR 298/17) hat sich der BGH mit den unterschiedlichen Ansichten ausführlich auseinandergesetzt und Banken in ihrem Vertrauen darauf, dass der Sachverhalt nach Darlehensbeendigung abgeschlossen war, den Rücken gestärkt. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass neben dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment auch das Umstandsmoment zu bejahen ist, jedenfalls dann, wenn zwischen Darlehensbeendigung und Widerruf nicht unerhebliche Zeit vergangen ist und die Bank Sicherheiten freigegeben hat. Denn auch in der Sicherheitenfreigabe könne die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen.

Unerheblichkeit der Zeit zwischen Darlehensbeendigung und Dispositionen

Nach dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 hatten die Darlehensnehmer zunächst an der Revision festgehalten und geltend gemacht, dass Vermögensdispositionen der Bank als Ausdruck ihres Vertrauens auf ein Unterbleiben des Widerrufs nur dann beachtlich seien, wenn zwischen Darlehensbeendigung und den Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege. Diesem Einwand hat der BGH jedoch am 07.03.2018 eine Absage erteilt und die Revision zurückgewiesen.

Durch die vom BGH aufgestellten Leitlinien ist dem Widerruf von Darlehensverträgen, wenn das Darlehen bereits vollständig beendet war, weitgehend die Grundlage entzogen.

Autor

  • Handels- und Vertragsrecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Erbrecht
  • Prozessführung und Schiedsverfahren