Vom Kind und vom Brunnen: Insolvenzanfechtung vermeiden statt abwehren

In meinem Beitrag vom 16. März 2018 hatte ich berichtet, mit welchem Unverständnis Mandanten reagieren, wenn der Insolvenzverwalter von ihnen die Rückgewähr einer vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise erbrachten Leistung verlangt. Die erste Frage des Mandanten lautet naturgemäß: "Wie kann ich mich gegen den Anspruch verteidigen?" Wichtig ist dann zunächst eine detaillierte Aufarbeitung des Geschehens: Wann lagen welche Merkmale eines Anfechtungstatbestands vor und wann hatte der Anfechtungsgegner aufgrund welcher konkreten Umstände Kenntnis hiervon? Gelegentlich steht am Ende der Prüfung die ernüchternde Erkenntnis, dass die Leistung des Schuldners tatsächlich anfechtbar ist.

Vermeidung ist die beste Verteidigung

Ist der erste Ärger hierüber verflogen, lautet die zweite Frage des Mandanten: "Was hätte ich denn tun sollen?" Diese Frage ist wichtig, wenn man sie auf die Zukunft bezieht, nämlich darauf, wie verhindert werden kann, dass künftig anzunehmende Leistungen der Insolvenzanfechtung unterliegen. Der erste und zugleich wichtigste Schritt liegt in der Problemsensibilisierung: Zwar wissen die meisten Unternehmer abstrakt, dass das Instrument der Insolvenzanfechtung existiert, allerdings vergegenwärtigen sie sich oftmals nicht das konkrete Risiko. In ihr Bewusstsein tritt die Problematik regelmäßig erst mit der Stellung des Insolvenzantrags oder gar erst mit der ersten Kontaktaufnahme des Insolvenzverwalters - also dann, wenn das viel zitierte Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

Maßnahmen zur Vermeidung

Folgende Maßnahmen können helfen, das Entstehen von Anfechtungsansprüchen zu vermeiden:

  • Risikoprüfung: Das Unternehmen sollte prüfen, wie hoch sein Risiko einer Insolvenzanfechtung generell ist. Maßgeblich hierfür ist u.a. die Kundenstruktur des Unternehmens (wenige finanzkräftige oder viele eher finanzschwächere Kunden), die Gestaltung seiner Kundenverträge und die Länge der Abrechnungszeiträume.
  • Erkennung von Indizien für Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist ein Zentralbegriff der Insolvenzanfechtung, nahezu alle Anfechtungstatbestände knüpfen in irgendeiner Form an ihn an. Den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verorten die Gläubiger oftmals jedoch irrtümlich zu spät. Sie werten einzelne Zahlungen als Beweis der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder nehmen eine eher bilanzielle Betrachtung vor, indem sie bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit nicht liquides Vermögen des Schuldners zu seinen Gunsten mit berücksichtigen. Tatsächlich darf jedoch nur solches bislang illiquides Vermögen in Ansatz gebracht werden, das binnen drei Wochen liquidierbar ist. Nachteilig für den Gläubiger wirkt sich zudem aus, dass es für seine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend ist, wenn er Kenntnis von Umständen hat, die auf die Zahlungsunfähigkeit hinweisen; die Schlussfolgerung "Der Schuldner ist zahlungsunfähig" muss er für sich nicht gezogen haben.
  • Schulung der Mitarbeiter / Anpassung automatisierter Prozesse: Die Mitarbeiter des Gläubigers sollten geschult werden, um Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu registrieren und weiterzugeben. Nur so hat der Gläubiger noch die Möglichkeit, auf die Zahlungsunfähigkeit zu reagieren. Kommt überhaupt kein Mitarbeiter mit den entsprechenden Informationen in Kontakt (etwa im Falle eines vollautomatisierten Forderungseinzugssystems), ist dieses so zu programmieren, dass gesetzlich relevante Informationen - wie gerade die auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Umstände - gemeldet werden und dadurch zur Kenntnis einer zuständigen Person gelangen. Geschieht dies nicht, so handelt es sich nach Ansicht der Rechtsprechung um eine Verletzung von Informationsorganisationspflichten. Der Anfechtungsgegner muss sich so behandeln lassen, als hätte er die betreffenden Informationen gekannt, selbst wenn er nachweisen kann, dass keine natürliche Person von diesen Kenntnis genommen hatte.
  • Risiko minimieren: Nicht immer lässt sich das Risiko einer Insolvenzanfechtung gänzlich ausschließen. Der Gläubiger kann das Risiko jedoch minimieren, beispielsweise indem er das Geschäft so ausgestaltet, dass es unter das Bargeschäft-Privileg fällt oder indem er wirksame (und nicht ihrerseits anfechtbare) Kongruenzvereinbarungen trifft. Gegen das verbleibende Restrisiko kann er sich etwa mittels einer Bürgschaft oder einer Versicherung absichern.

Keine unnötige Unterstützung des Insolvenzverwalters

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners einmal eröffnet, so kommt es nicht selten vor, dass der Insolvenzverwalter mit der unverfänglich scheinenden Bitte um Informationen und Unterlagen beim Gläubiger vorstellig wird. Hier ist Vorsicht geboten, denn genau diese - vom Gläubiger möglicherweise zunächst für nebensächlich gehaltenen - Informationen können die Grundlage für die spätere Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs sein. Viele Menschen halten sich gegenüber der "Amtsperson" des Insolvenzverwalters unrichtigerweise für auskunfts- und mitwirkungspflichtig und geben bereitwillig die Informationen heraus, die dem Insolvenzverwalter erst zu einer schlüssigen Klage verhelfen. Tatsächlich bestehen derartige Pflichten jedoch nur in Ausnahmefällen. Ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, sollte der Gläubiger - ggf. mit anwaltlicher Unterstützung - sorgfältig prüfen.