Von Grün auf Rot: Wie das Ampel-Aus die Umsetzung der RED-III-Richtlinie bremst

Das vorzeitige Ende der Ampelkoalition führt derzeit in vielen Politikbereichen zu einem regelrechten Stillstand. Auch die Beschleunigung der Energiewende droht aufgrund politischer Unsicherheiten ins Stocken zu geraten.

Worum geht es?

Die europäische Richtlinie RED-III (Renewable Energy Directive III, EU/2023/2413) ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Green Deal. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2030 einen Anteil von mindestens 42,5 % erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch zu erreichen. Angestrebt werden sogar 45 %. Ziel ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien wie Wind-, Solarenergie und Wasserstoff zu beschleunigen, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und die Dekarbonisierung voranzutreiben.

Die Richtlinie baut auf den RED-I- und RED-II-Richtlinien aus dem Jahr 2009 und 2018 auf und führt strengere Maßnahmen ein. Diese sollen der Erreichung des Ziels der EU dienen, bis 2050 klimaneutral zu werden. RED-III trat am 20. November 2023 in Kraft und ist spätestens bis zum 21. Mai 2025 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Folgen des Koalitionsbruchs

Mit dem Bruch der Ampelkoalition im November 2024 sind nun viele Vorhaben, die die Vorgaben der RED-III umsetzen sollten, ins Stocken geraten. Insbesondere bei den Themen Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Planungssicherheit bleiben viele Fragen offen.

Im Gesetzgebungsstau stecken aktuell mehrere Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, die die RED-III-Richtlinie umsetzen sollen.

Zu nennen ist zum einen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BT-Drs. 20/11226). Hier vorgesehen sind unter anderem die Festlegung sogenannter Beschleunigungsgebiete und die Ausweisung von Infrastrukturgebieten ohne Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfung, sowie die weitere Digitalisierung von Planfeststellungsverfahren durch eine Digitalisierung der Behördenkommunikation. Außerdem ist eine Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vorgesehen, durch die neun weitere Netzausbauvorhaben vorgelagert in den Bundesbedarfsplan aufgenommen werden.

Ebenfalls im Stau stecken das Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung (BT-Drs. 20/13092) und das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (BT-Drs. 20/13640). Kernpunkte dieser beiden Gesetzesvorhaben sind verkürzte Genehmigungsfristen für Wasserkraft, Geothermie, schwimmende Solaranlagen, Wärmepumpen und Windenergieanlagen. Die Regelungen hierzu sollen zentral in einem Stammgesetz sowie spezifisch insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Bundesberggesetz (BBergG) erfolgen.

Dass diese Gesetzesvorhaben bis zu den Neuwahlen am 23. Februar 2025 noch zu einem Abschluss kommen, gilt als unwahrscheinlich.

Ausblick

Die neue Bundesregierung wird vor der Herausforderung stehen, entsprechende Gesetzesvorhaben zeitnah umzusetzen. Ein entscheidender Aspekt in diesem Zusammenhang ist der Diskontinuitätsgrundsatz. Dieser besagt, dass mit dem Ende einer Legislaturperiode bestehende Gesetzesvorhaben nicht automatisch weitergeführt werden müssen. Die könnte bedeuten, dass zahlreiche nicht abgeschlossene Gesetzesvorhaben, die mit der Umsetzung der RED-III zusammenhängen, nicht von einer neuen Bundesregierung übernommen werden. Gleichwohl kann sich eine neue Bundesregierung natürlich entscheiden, die Entwürfe genauso oder in veränderter Fassung erneut in den Bundestag einzubringen. Ob die RED-III-Vorgaben fristgerecht umgesetzt werden können, bleibt daher abzuwarten.

Zusätzlich wird die neue Bundesregierung vor der Herausforderung stehen, einen Bundeshaushalt für das Jahr 2025 zu beschließen. Auch dieses Vorhaben dürfte sich aufgrund des erheblichen Finanzierungsbedarfs für die Energiewende, der mit der grundgesetzlichen Schuldenbremse vereinbart werden muss, als schwierig darstellen.