Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

So vergleichsweise knackig kann eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts klingen, wenn das Gericht eine Entscheidung trifft, die Auswirkungen auf mehr als 35 Millionen Grundstücke in der Bundesrepublik hat, für die Grundsteuer erhoben wird. Es geht um Steuereinnahmen für die finanziell häufig klammen Kommunen von derzeit etwa 14 Milliarden Euro im Jahr.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Wir werden nunmehr heftige politische Debatten über die notwendige Neuregelung für die Bemessung der Grundsteuer erleben, da deutliche Verschiebungen der individuellen Steuerbelastung in Rede stehen.

Öffentliches Recht betrifft eine Vielzahl von Menschen in unserem Land und kann so spannend sein.

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