Vorsicht in der Gesellschafterversammlung: Nichtige Gesellschafterbeschlüsse wegen Stimmverbot Teil 1

Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgt grundsätzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Allerdings können Gesellschafter wegen besonderer Eigeninteressen nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen sein. Die Anwendung der Norm fällt oft aber in der Praxis nicht leicht, wie die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 – 6 U 21/14) erneut belegt.

In dem Urteil hatten sich die Richter mit der Frage zu beschäftigen, ob das Stimmverbot aus § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG entsprechende Anwendung findet, wenn über ein Rechtsgeschäft mit einer Gesellschaft abgestimmt wird, an der einer der abstimmenden Gesellschafter ein besonderes unternehmerisches Interesse hat. Das zeigt, dass die Thematik in der Praxis stete Aufmerksamkeit verlangt. Umso wichtiger ist es daher für jeden Gesellschafter, sich mit den Grundzügen dieses Problems vertraut zu machen, um nicht unliebsame Überraschungen zu erleben, weil vermeintlich gefasste Gesellschafterbeschlüsse wegen eines Verstoßes gegen das Stimmverbot angefochten werden:

ENTLASTUNG

47 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 GmbHG sieht zunächst ein Stimmverbot für den Fall vor, dass der Gesellschafter durch einen Beschluss entlastet werden soll. Entlastung bedeutet jede Beschlussfassung, durch die die Tätigkeit des Gesellschafters als Mitglied eines Gesellschaftsorgans (z.B. Geschäftsführer) inhaltlich gebilligt wird. Mit Entlastung wird nur die nachträgliche Billigung verstanden, die Billigung zukünftiger Handlungen ist nicht erfasst. Ebenso nicht zur Entlastung zählt die bloß mittelbare Billigung durch einen Beschluss anderen Inhalts (z.B. Jahresabschluss); hier greift das Stimmverbot nicht.

Soll über die Entlastung sämtlicher Mitglieder eines Organs entschieden werden (Gesamtentlastung), sind alle betroffenen Gesellschafter, die Mitglieder dieses Organs sind, von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Bei der Entlastung durch getrennte Abstimmung über die einzelnen Organmitglieder (Einzelentlastung) ist jedenfalls der jeweils konkret betroffene Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung können in diesem Fall u.U. auch die anderen Organmitglieder, die zugleich Gesellschafter sind, von der Stimmabgabe ausgeschlossen sein, nämlich dann, wenn ein Organmitglied aufgrund Sachzusammenhangs befangen ist.

FORTSETZUNG FOLGT!

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