Wann ist ein Möbelstück Kunst? – EuGH konkretisiert Urheberrechtsmaßstäbe

13. Januar 2026
Roland Stempelmann
Kümmerlein –

Können Möbel wie das in Büros beliebte USM Haller-Regalsystem Kunst sein? Unter anderem mit dieser Frage hat sich jüngst der EuGH in seiner Entscheidung vom 04.12.2025 (C-580/23, C-795/23) auseinandergesetzt.

Hintergrund


Hintergrund war unter anderem eine Klage des Schweizer Möbelherstellers USM gegen den Onlineshop Konektra. Das bekannte modulare Regalsystem USM Haller des Schweizer Herstellers mit seinen markanten Chromelementen und Verbindungsstücken ist aus der Bürolandschaft (und wohl auch der Kanzleiwelt) nicht mehr wegzudenken. Es gilt nicht ohne Grund als zeitloser Designklassiker und Statussymbol. 2001 schaffte das Regalsystem sogar die Aufnahme in das Museum of Modern Art in New York.


USM Haller wirft Konektra vor, sein ikonisches Möbelsystem in unzulässiger Weise nachzuahmen. Das Unternehmen argumentiert, das berühmte Möbelsystem stelle ein urheberrechtliches Werk der angewandten Kunst dar. Konektra würde deswegen Urheberrechte an dem Möbelsystem verletzen. Der BGH legte den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vor.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte in Anlehnung an frühere Entscheidungen klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine strengeren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten gelten. Bei Gegenständen wie Möbelstücken besteht kein(!) Regel-Ausnahme-Verhältnis. Maßgeblich ist allein, ob sich in dem Gegenstand die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. Dessen freie und kreative Entscheidungen müssen zum Ausdruck kommen.


Keinen urheberrechtlichen Schutz vermitteln daher Entscheidungen, die zwar frei, aber nicht Ausdruck der Persönlichkeit, oder die durch (technische) Zwänge vorgegeben sind. Für die Bewertung soll ausdrücklich nicht entscheidend sein, wie wahrscheinlich die Schaffung einer unabhängigen ähnlichen Parallelschöpfung oder die Anerkennung in Fachkreisen ist.


Zur Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, kommt es nach Ansicht des EuGH nicht auf den erzeugten Gesamteindruck der gegenüberstehenden Gegenstände an. Maßgeblich ist nur, ob die kreativen Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar übernommen worden sind. Für den Schutzumfang ist entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung auch nicht die Gestaltungshöhe des geschützten Werks erheblich. Der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der verkörperten schöpferischen Prägung ab. Keine Urheberrechtsverletzung liegt jedoch vor, wenn zwar ähnliche Schöpfungen vorliegen, diese jedoch gänzlich unabhängig und ohne Kenntnis voneinander geschaffen wurden (sogenannte Parallelschöpfungen).

Kümmerlein –

„Nach der EuGH‑Entscheidung genügt schon ein anlehnendes Design, um Urheberrechte zu verletzen – selbst Jahrzehnte alte Produktgestaltungen können geschützt sein.“

Praktische Auswirkungen


Hersteller und Produktdesigner sollten nach der neuen EuGH-Entscheidung umso vorsichtiger sein, wenn sie Produkte entwerfen, deren Design bewusst an das Design anderer Produkte angelehnt ist. Auch wenn die Vorlage nicht als eingetragenes Design/Geschmacksmuster geschützt ist, kann eine Nachahmung insbesondere Urheberrechte verletzen. Urheberrechte zeichnen sich durch eine besonders lange Schutzdauer aus. Sie erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tode des jeweiligen Urhebers. Auch Jahrzehnte alte Produktdesigns können urheberrechtlich geschützt sein.


Beim Design neuer Produkte sollten Hersteller und Produktdesigner im Hinblick auf Urheberrechte daher folgende Punkte unbedingt beachten:


1. Ist das eigene Design an das Design anderer Produkte bewusst angelehnt? Falls ja, sollte genau geprüft werden, ob die übernommenen Merkmale durch technische Zwänge vorgegeben sind. Wenn die Möglichkeit besteht, dass die nachgeahmten Designelemente Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind, besteht ein hohes Risiko einer Urheberrechtsverletzung.

2. Design-Preise und Anerkennung in Fachkreisen sind zwar ein gewichtiges Indiz für das Bestehen von Urheberrechten, aber keine Voraussetzung. Auch gänzlich neue, unbekannte Produktdesigns können urheberrechtlich geschützt sein.

3. Bei eigenständigen Produktgestaltungen sind sauber dokumentierte Entwicklungsprozesse (z. B. durch Skizzen, Iterationen, Konzepte, eindeutige Zeitstempel etc.) entscheidend, um eigene (Parallel-)Gestaltungen belegen zu können.