Unterschriften werden im Alltag vielfältig und häufig in großer Eile geleistet. Immer dort, wo das Gesetz oder auch eine vertragliche Vereinbarungen eine Unterschrift fordert, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die rechtliche Formwirksamkeit zu stellen sind.
HALBKREIS MIT SCHNÖRKELN
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal mit diesem Thema zu beschäftigen. In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Unterschrift eines Anwalts nach § 130 Nr. 6 ZPO unter einem Berufungs- und Berufungsbegründungsschriftsatz. Die Unterschrift bestand „vor allem aus einem in die Länge gezogenen, nach oben offenen Halbkreis mit jeweils nach innen weisenden kurzen Schnörkeln“.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT A.M.: KEINE UNTERSCHRIFT
Das reicht nicht, meinte die Beklagte und hatte damit zunächst Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgte der Beklagten, „weil der Schriftzug unter der Berufungsschrift keine individuellen charakteristischen Merkmale aufweist, die ihn als Wiedergabe eines Namens darstellten“. Folge in dem konkreten Fall: Die Einlegung der Berufung war verfristet, die Berufung wurde als unzulässig verworfen.
BGH: UNTERSCHRIFT
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH dann aber Erfolg. Nach Auffassung des BGH durften die Frankfurter Richter die Berufung nicht mit der Begründung „die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form- und fristgerecht eingelegt“ verwerfen. Vielmehr genüge die Unterschrift im vorliegenden Fall den gesetzlichen Voraussetzungen.
VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE FORMWIRKSAME UNTERSCHRIFT
Nach dieser Rechtsprechung des BGH setzt eine rechtlich formwirksame Unterschrift
- einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug,
- der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren,
- der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und
- der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist
voraus.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, reicht dem BGH sogar „ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug“. Wobei der BGH diesen in Abgrenzung zu „eine(r) dem äußeren Erscheinungsbild nach bewusste(n) und gewollte(n) Namensabkürzung“ sieht, welcher ihrerseits keine Unterschriftsqualität zukommt. Von besonderer Bedeutung ist für den BGH in diesem Zusammenhang, „ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt“.
FAZIT
Augen auf nicht nur dabei, „was“ man unterschreibt, sondern auch „wie“ man dies tut. Denn obgleich diese Rechtsprechung des BGH „unterschreiberfreundlich“ ist, kann eine Unterschrift, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, rechtlich schnell zur „Nicht-Unterschrift“ mutieren. Und auch ein nicht unterzeichnetes Dokument kann dann – nicht nur für den Anwalt – teuer werden.