Wann verjährt der werkvertragliche Erfüllungsanspruch? OLG Braunschweig bringt neue Bewegung in die Debatte
Die Diskussion über die Verjährung des Erfüllungsanspruchs im Werkvertragsrecht und die Auswirkungen eines verjährten Erfüllungsanspruchs auf Gewährleistungsansprüche geht in die nächste Runde. Mit seiner neuen Entscheidung vom 31. Juli 2025 (Az.: 8 U 193/22) positioniert sich das OLG Braunschweig eindeutig – und lässt die Revision zu. Damit könnte der Bundesgerichtshof bald für Klarheit in einer seit Jahren umstrittenen Frage sorgen.
Worum ging es?
In dem Verfahren ging es um eine Bauträgerkonstellation: Eine Klägerin machte abgetretene Schadensersatzansprüche eines Bauträgers gegen den beauftragten Architekten geltend. Streitentscheidend war, ob die Erwerber der Wohneinheiten noch durchsetzbare Ansprüche gegenüber dem Bauträger hatten – etwa auf Erfüllung oder auf Gewährleistung. Denn nur wenn der Bauträger selbst solchen Ansprüchen ausgesetzt ist, besteht nach Auffassung des Gerichts bei ihm überhaupt ein ersatzfähiger Schaden – und damit ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht.
Das OLG Braunschweig stellte fest, dass eine Abnahme durch die Erwerber nicht stattgefunden hat und auch ein Abrechnungsverhältnis nicht bestand. Damit war grundsätzlich der Erfüllungsanspruch einschlägig.
Das OLG Braunschweig sah diesen Anspruch jedoch als verjährt an. Der werkvertragliche Erfüllungsanspruch verjähre mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, also nach drei Jahren. Weil diese Frist bereits abgelaufen gewesen sei und die Verjährungseinrede erhoben worden sei, sei der Erfüllungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Gleichzeitig entschied das Gericht, dass auch eine nachträgliche Abnahme daran nichts mehr ändern kann: Sei der Erfüllungsanspruch einmal verjährt, könne er sich nicht mehr in einen Nacherfüllungsanspruch umwandeln. Damit entstünden auch keine neuen Gewährleistungsrechte, deren Verjährung ab dem Zeitpunkt der späteren Abnahme neu zu laufen beginnen würde.
Rechtlicher Hintergrund
Seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 entstehen Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 19. Januar 2017 (Az.: VII ZR 235/15) ausdrücklich bestätigt. Vor der Abnahme stehen dem Besteller lediglich der Erfüllungsanspruch sowie die Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu. Gewährleistungsrechte kommen vor diesem Zeitpunkt nur ausnahmsweise in Betracht – etwa dann, wenn bereits ein sogenanntes Abrechnungsverhältnis besteht.
Offen geblieben ist aber bisher, wann und ob der Erfüllungsanspruch vor der Abnahme verjährt und wie sich dies auf mögliche Gewährleistungsansprüche auswirkt. Die Antwort darauf ist in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor umstritten.
Meinungsstand
Zur Verjährung des Erfüllungsanspruchs und zu den Folgen für mögliche Nacherfüllungsansprüche werden derzeit im Wesentlichen zwei Ansichten vertreten.
Verjährung nach Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB)
Nach der ersten Auffassung verjährt der Erfüllungsanspruch mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese Frist gelte unabhängig von den besonderen Verjährungsregelungen für Gewährleistungsansprüche in § 634a BGB.
Es stellt sich sodann die Frage, ob trotz eines bereits verjährten Erfüllungsanspruchs durch eine spätere Abnahme oder ein Abnahmesurrogat noch neue Gewährleistungsrechte entstehen können. Die überwiegende Meinung verneint dies: Sei der Erfüllungsanspruch verjährt, könne auch eine nachträgliche Abnahme keine neuen Mängelrechte begründen.Diese Auffassung wurde zunächst vom OLG Rostock (Urteil vom 2. Februar 2021 – 4 U 70/19) vertreten und später vom OLG Stuttgart (Urteil vom 2. April 2024 – 10 U 13/23) bestätigt. Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 31. Juli 2025 (8 U 193/22) hat sich nun auch das OLG Braunschweig dieser Linie angeschlossen.
Keine Verjährung vor Abnahme
Die Gegenauffassung, die insbesondere vom OLG Hamm vertreten wird (Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18), lehnt diese Sichtweise ab. Nach dieser Meinung kann der Erfüllungsanspruch nicht bereits vor der Abnahme verjähren. Begründet wird das damit, dass der Nacherfüllungsanspruch nach der Abnahme lediglich eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ist. Es wäre widersprüchlich, wenn dieser zunächst verjähren könnte und anschließend – nach der Abnahme – in Form eines neuen, durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs wieder aufleben würde.
Folglich geht das OLG Hamm davon aus, dass durch eine späte Abnahme durchaus noch unverjährte Mängelrechte entstehen können. Denn der Erfüllungsanspruch bestehe bis zur Abnahme unverjährt fort.- Keine Verjährung vor Abnahme
Die Gegenauffassung, die insbesondere vom OLG Hamm vertreten wird (Urteil vom 30. April 2019 – 24 U 14/18), lehnt diese Sichtweise ab. Nach dieser Meinung kann der Erfüllungsanspruch nicht bereits vor der Abnahme verjähren. Begründet wird das damit, dass der Nacherfüllungsanspruch nach der Abnahme lediglich eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs ist. Es wäre widersprüchlich, wenn dieser zunächst verjähren könnte und anschließend – nach der Abnahme – in Form eines neuen, durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs wieder aufleben würde.
Folglich geht das OLG Hamm davon aus, dass durch eine späte Abnahme durchaus noch unverjährte Mängelrechte entstehen können. Denn der Erfüllungsanspruch bestehe bis zur Abnahme unverjährt fort.
Ausblick und praktische Bedeutung
Mit der Entscheidung des OLG Braunschweig steht die Diskussion um die Verjährung des Erfüllungsanspruchs erneut im Fokus. Die unterschiedlichen Ansätze der Oberlandesgerichte zeigen, dass weiterhin Klärungsbedarf besteht. Da das OLG Braunschweig die Revision zugelassen hat, könnte nun der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalten, die Frage höchstrichterlich zu entscheiden – und damit für mehr Rechtssicherheit im Werkvertragsrecht zu sorgen.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung gilt für die Praxis: Besteht noch keine Abnahme und droht die Verjährung des Erfüllungsanspruchs, sollten Auftraggeber rechtzeitig handeln. In Betracht kommen insbesondere verjährungshemmende Maßnahmen hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs. Hat der Werkunternehmer das Werk bereits als fertiggestellt zur Abnahme angeboten, kommt außerdem in Betracht, das Werk unter Vorbehalt bestehender Mängel abzunehmen oder ein Abrechnungsverhältnis herbeizuführen. So lassen sich Rechtspositionen sichern, bevor Ansprüche endgültig verjähren.

