Was gibt‘s Neues? – Änderungen im Arbeitsrecht 2020

Auch das Jahr 2020 bringt wieder eine Vielzahl von Veränderungen im Arbeitsrecht mit sich. Die Wichtigsten haben wir für Sie kurz zusammengefasst.

Mindestausbildungsvergütung

Zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung in Kraft getreten. Durch die dort vorgesehene Anpassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wird für alle Berufsausbildungen, die ab dem 01.01.2020 begonnen werden, eine Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr in Höhe von EUR 515,00 vorgegeben. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen (Details finden Sie hier). Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden jedoch weiterhin die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, auch wenn diese die vorgesehene Mindestausbildungsvergütung nach dem BBiG unterschreiten.

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Aufgrund der bereits im Jahr 2018 verabschiedeten zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (BGBl. 2018 Teil I Nr. 38, S. 1876) wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2020 auf EUR 9,35 brutto angehoben.

Immer wieder „Brexit“

Für den Fall, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien im fünften Anlauf zum einen 31.01.2020 ohne Austrittsabkommen aus der Europäischen Union ausscheidet, hat der deutsche Gesetzgeber vorgesorgt. Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung erhalten britische Staatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen oder die innerhalb eines Übergangszeitraums nach dem tatsächlichen Austritt eine Beschäftigung im Bundesgebiet beginnen, erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Arbeitsrechtlich problematisch ist ein möglicher Brexit zudem für Arbeitsnehmerüberlassungen. Eine bereits erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis für britische Staatsangehörige sowie entsprechende Verleihunternehmen gilt mit Wirkung des Austritts als widerrufen mit der Folge, dass eine Arbeitnehmerüberlassung ab diesem Zeitpunkt nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unzulässig ist. Übergangsweise gilt die bisherige Erlaubnis lediglich für die Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge für maximal 12 Monate als fortbestehend.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Für Fachkräfte aus sog. Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union) werden die Bedingungen für eine Zuwanderung hingegen mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2020 erleichtert. Künftig können auch nicht akademisch ausgebildete Fachkräfte ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Die bisher notwendige Vorrangprüfung, ob ggf. EU-Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz in Frage kommen, entfällt.

Veränderungen bei A1-Bescheinigungen

Im Rahmen des für Arbeitgeber durchaus lästigen Antragsverfahrens hinsichtlich der auch für kurze Auslandsentsendungen notwendigen A1-Bescheinigungen haben die Sozialversicherungsträger zum 01.01.2020 einige Veränderungen vorgenommen. Neben einer Überarbeitung der notwendigen Angaben im Rahmen der Beantragung erhalten Arbeitgeber künftig vom Entgeltabrechnungsprogramm einen Antragsnachweis, um die ordnungsgemäße Antragsstellung auch bei kurzfristigen Entsendungen belegen zu können.

Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Zuge des bereits teilweise zum 01.01.2020 in Kraft getretenen dritten Bürokratieentlastungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) beschlossen. Sie wird zukünftig den sog. „gelben Schein“ ersetzen. Statt der Übergabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer soll der Arbeitgeber in Zukunft von den Krankenkassen elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Die entsprechende Änderung von § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz tritt jedoch erst zum 01.01.2022 in Kraft und gilt zunächst nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.