Was tun bei nicht auffindbarem Originaltestament? - Nachweis eines Testaments durch Vorlage einer Kopie

Was ist bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zu beachten?

Ein privatschriftliches Testament ist schnell errichtet. Es genügt im Prinzip ein einfacher Notizzettel - wichtig ist nur, dass das Testament vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) – möglichst mit Datums- und Ortsangabe – geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Die gleichen Anforderungen gelten auch für Testamentsänderungen und –ergänzungen. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten genügt es, wenn der – erkennbar den gemeinsamen Willen enthaltende – Text von einem der Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wird.

Ist das Testament unter Beachtung der formalen Anforderungen niedergeschrieben, bedarf es noch der Auswahl eines geeigneten Aufbewahrungsorts. Dieser will gut überlegt sein: Einerseits sollte ein Ort gewählt werden, an dem das Testament insbesondere vor Vernichtung oder vor unbefugtem Zugriff geschützt ist. Nicht selten besteht die Sorge, dass das Testament in die „falschen Hände“ fallen könnte und derjenige, der es findet, wegen für ihn nachteiliger Verfügungen in einem unbeobachteten Moment verschwinden lässt. Andererseits muss natürlich sichergestellt sein, dass das Testament im Falle des Falles auch gefunden und befolgt wird - von allzu guten Verstecken, an denen das Testament später möglicherweise nicht gefunden wird, ist daher ebenso abzuraten.

Pflicht zur Ablieferung des Original-Testaments beim Nachlassgericht

Ein Testament, welches sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet, ist von demjenigen, der es nach dem Tod des Erblassers findet, beim Nachlassgericht im Urschrift (d.h. im Original) abzuliefern, so dass es vom Nachlassgericht eröffnet werden kann. Was aber gilt, wenn das Original-Testament nach dem Tod des Erblassers nicht mehr aufzufinden ist, sondern nur noch eine Kopie existiert? Genügt es in einem solchen Fall, dem Nachlassgericht für den Nachweis des Erblasserwillens die Kopie eines Testaments vorzulegen, oder bedarf es zwingend der Vorlage des Originaldokuments?  

Wann eine Testamentskopie ausreicht

Wie das OLG München in einer aktuellen Entscheidung vom 07.04.2021 (31 Wx 108/21)erneut bestätigt hat, besteht in diesen Fällen gute Chancen, dass auch eine Kopie des Testaments als Nachweis genügen kann: Zwar gilt prinzipiell der Grundsatz, dass dem Nachlassgericht das Original der letztwilligen Verfügung vorzulegen ist, auf die das Erbrecht gestützt wird. Das Nachlassgericht ist dementsprechend grundsätzlich gehalten, auf die Vorlage des Originaldokuments hinzuwirken. Ist das Originaldokument jedoch nicht mehr auffindbar und nur noch eine Kopie vorhanden, kann das Nachlassgericht ausnahmsweise verpflichtet sein, die Kopie zu eröffnen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verlorengegangen oder nicht auffindbar ist. Der Nachweis, dass ein Testament wirksam errichtet wurde, kann dabei insbesondere durch eine Durchschrift, eine Abschrift oder eine Kopie erfolgen. Allein die Tatsache, dass das Originaldokument nicht auffindbar ist, lässt nach der aktuellen Entscheidung des OLG München noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. Ist dementsprechend eine Kopie des Testaments vorhanden und gibt es auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Testament zu Lebzeiten widerrufen bzw. vernichten wollte, kann die Kopie beim Nachlassgericht zwecks Eröffnung eingereicht werden. Das Nachlassgericht wird diese prüfen und, sofern es den Nachweis für die formwirksame Errichtung und den Inhalt des Testaments sowie den Testierwillen des Erblassers auf Grundlage der vorgelegten Kopie als erbracht ansieht, das Testament eröffnen.

Praxistipp

Auch wenn in den meisten Fällen die Erblasser bei der Verwahrung ihres Testaments sicherlich größtmögliche Sorgfalt walten lassen, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein Testament, von dem die Erben wissen, dass es existieren müsste, nicht mehr auffindbar ist. Zu empfehlen ist daher vor allem die Errichtung eines notariellen Testaments: Dieses hat nicht nur den Vorteil, dass es vom beurkundenden Notar automatisch in die gerichtliche Verwahrung gegeben wird; darüber ist natürlich auch der Wert einer juristisch fundierten Beratung bei der Testamentserrichtung nicht zu unterschätzen. Sind im Nachlass Immobilien vorhanden, ist das notarielle Testament schon deshalb zu empfehlen, weil damit im Erbfall die ansonsten notwendige Beantragung eines Erbscheins entfällt.  

Aber auch privatschriftliche Testamente können beim Nachlassgericht gegen Gebühr verwahrt werden – in diesem Fall wird durch die automatische Benachrichtigung des Nachlassgerichts vom Todesfall sichergestellt, dass das Testament nicht übersehen wird. Verpflichtend ist die Aufbewahrung von privatschriftlichen Testamenten beim Nachlassgericht – im Gegensatz zu notariellen Testamenten – jedoch nicht.

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