Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot stoppt A20-Neubau

 

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte am 27.11.2018 den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums Schleswig-Holstein für einen 19,9 Kilometer langen Abschnitt des Neubaus der Bundesautobahn A20 für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Der Abschnitt ist Teil der sog. Nord-West-Umfahrung Hamburg, die an die sog. Ostseeautobahn anknüpft und zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit gehört.

Die Klage eines Grundstücksbesitzer-Ehepaars wurde vor dem Hintergrund des bereits mit Beschluss des Senats vom 25.04.2018 (BVerwG 9 A 16.16) gestellten Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof auch über die Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorläufig ausgesetzt. Auf die Klagen zweier Naturschutzverbände stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot fest. Dieses auf der europäischen Wasserrahmenrichtlinie beruhende Kernstück des Wasserhaushaltsgesetzes gibt vor, dass oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Der Status quo des Gewässers darf sich also durch ein Vorhaben weder in seiner Schadstoffbelastung noch in seiner Eigenschaft als Lebensraum für Flora und Fauna verschlechtern. Wann insbesondere eine verbotene Verschlechterung des ökologischen Zustands anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 09.02.2017 (BVerwG 7 A 2.15) zur Elbvertiefung verdeutlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem jetzigen Beschluss u.a., dass der bereits in den Jahren 2015/16 erstellte und öffentlich ausgelegte wasserrechtliche Fachbeitrag in Systematik und Prüfungstiefe erheblich hinter den rechtlichen Anforderungen zurückblieb. So sei etwa die Fischfauna in den vom Autobahnbau betroffenen Gewässern nicht ausreichend bewertet worden. Insbesondere seien wesentliche neue Untersuchungen zur Chlorid-Belastung der Oberflächengewässer durch Tausalzeintrag erst in der mündlichen Verhandlung Anfang November 2018 - und damit zu spät - dargelegt worden.

Die festgestellten Defizite sind nunmehr im Rahmen eines ergänzenden Verwaltungsverfahrens zu beheben. Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther rechnet aufgrund der Entscheidung mit einer weiteren Verzögerung von zwei bis drei Jahren in dem betroffenen Abschnitt. Die A20 sei insgesamt nicht vor 2030 fertigzustellen.

Damit zeigt sich erneut: für große Infrastrukturvorhaben können sich insbesondere auch aus dem Wasserrecht Fallstricke ergeben, die es bereits bei der Planung des Projekts und der Erstellung der Antragsunterlagen zu erkennen gilt, so dass daraus resultierende Zeit und Geld kostende Fehler bereits frühzeitig vermieden werden können.

 

Weitere Artikel zum Thema