Wechselpflicht ohne Blaupause? Der Data Act in der Vertragspraxis
Die Datenverordnung (engl. Data Act) verpflichtet Cloud-Anbieter, den Wechsel zu anderen Anbietern zu erleichtern und Regelungen zum Wechselprozess in ihre Verträge aufzunehmen. Die Umsetzung ist jedoch anspruchsvoll: Viele Vorgaben des Data Acts sind unklar formuliert, zentrale Detailfragen bleiben offen. Anbieter müssen ihre Verträge daher anpassen, obwohl häufig ungewiss ist, wie einzelne Regelungen konkret auszugestalten sind. Hilfestellung gibt die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Empfehlung für „Musterklauseln zum Data Act“.
Wo liegt das Problem?
Der Data Act wird häufig mit der Regulierung von vernetzten Geräten verbunden. Mindestens genauso relevant sind aber die Regelungen in Kapitel VI Data Act, die den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten regeln. Siehe dazu bereits unseren Insight „Cloud-Switching: Neue Rechte und Pflichten durch den Data Act“.
Art. 25 Data Act verpflichtet den Anbieter, Regelungen zum Wechselprozess in seinen Verträgen/AGB schriftlich festzulegen. Der Data Act macht dabei zwar konkrete Vorgaben, etwa zu Ankündigungsfristen, Übergangszeiträumen und dem Datenabruf nach dem Wechsel. Gleichzeitig bleiben viele Regelungen aber unklar oder wirken widersprüchlich. Für Anbieter ist es daher schwierig, rechtssichere Vertragsklauseln zum Wechselprozess zu formulieren.
Unklares Vertragsende!
Cloud-Verträge müssen ausdrücklich vorsehen, dass der Vertrag beendet ist, wenn der Wechsel erfolgreich vollzogen ist. Stellt sich die Frage: Wann ist der Wechsel erfolgreich vollzogen? Wer entscheidet dies und nach welchen Kriterien? Anbieter und Kunden haben hier regelmäßig ein unterschiedliches Verständnis. Anbieter sind hierbei auf Informationen des Kunden angewiesen. Bleibt eine entsprechende Rückmeldung aus, ist häufig unklar, ob der Wechsel bereits abgeschlossen ist oder ob der Anbieter seine Leistungen weiterhin
erbringen muss. Die Frage der Vertragslaufzeit ist dabei keineswegs nur dogmatischer Natur. Sie ist zentral für die Bestimmung der Leistungspflichten, Gewährleistungsfragen und den Fortbestand von Vergütungsansprüchen.
Die Musterklauseln versuchen diesen Schwebezustand wie folgt zu lösen: Der Anbieter kann den Kunden um Bestätigung des vollzogenen Wechsels bitten. Bestätigt der Kunde den erfolgreichen Wechsel nicht innerhalb von 30 Werktagen, gilt der Wechsel als erfolglos und der Vertrag läuft zu den bestehenden Bedingungen weiter.
Automatische Beendigung vs. Kündigung
Der in Art. 25 Data Act abgebildete Wechselprozess sieht vor, dass der Kunde den beabsichtigten Wechsel mitteilen muss und der Vertrag automatisch mit erfolgreich vollzogenem Wechsel endet. Eine formelle Kündigung durch den Kunden scheint also zur Vertragsbeendigung nicht notwendig. Dazu im Widerspruch steht aber Art. 23 S. 1 lit. a Data Act. Demnach muss der Kunde nach einem erfolgreichen Wechsel die Möglichkeit haben, den Vertrag zu „kündigen“.
Es spricht viel dafür, dass es sich hier um eine sprachlich missverständliche Formulierung handelt und die „automatische“ Beendigung nach der Mitteilungsfrist gemeint ist. Auch die Musterklauseln sehen kein Kündigungserfordernis vor.
Unabhängig davon stellt sich die Frage, wie sich vertraglich vereinbarte Kündigungsregelungen zum Wechselprozess verhalten und ob eine Erklärung des Kunden als Wechselmitteilung oder Kündigung auszulegen ist.
Keine Wechsel-Vorbereitungszeit für den Anbieter?
Der Data Act sieht verschiedene Wechselszenarien vor. Demnach kann der Kunde wählen, ob er zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, zu seiner eigenen Infrastruktur wechseln möchte oder seine Daten nur gelöscht werden sollen. Die gewählte Option ist entscheidend für die sich daraus ergebenden Anbieterpflichten und die Vorbereitung des Wechsels. Dies scheint Art. 25 Abs. 3 Data Act aber nicht zu berücksichtigen. Demnach muss der Kunde sich erst „zum Ablauf der maximalen Ankündigungsfrist“ für eine Option entscheiden. Demnach hätte der Anbieter aber keine Zeit, den Wechsel vorzubereiten. Der Sinn einer Ankündigungsfrist würde letztlich ins Leere laufen.
Dieses Problem hat wohl auch die Europäische Kommission gesehen. Die Musterklauseln sehen daher vor, dass der Kunde bereits mit Ankündigung des Wechsels eine Option angeben muss.
Kündigungsgebühr – aber in welcher Höhe?
Der Anbieterwechsel wird oftmals zu einem Vertragsende vor Ablauf einer ursprünglich vereinbarten festen (Mindest-) Laufzeit führen. Investitionen des Anbieters haben sich zu diesem Zeitpunkt ggf. noch nicht amortisiert. Daher darf der Anbietervertrag Sanktionen für
eine vorzeitige Beendigung vorsehen (Art. 2 Nr. 36 Data Act, Art. 29 Abs. 2 Data Act, ErwGr 89). Der Begriff „Sanktion“ wird im Data Act nicht definiert. Hier bietet sich eine Art Kündigungsgebühr an. Wie hoch darf diese aber sein? Die Sanktion muss verhältnismäßig sein. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, dass der Kunde am Wechsel gehindert wird, andernfalls verstößt dies gegen Art. 23 Data Act und/oder gegen die strengen Anforderungen an AGB (§§ 305 ff. BGB).
Unzulässig dürfte jedenfalls eine Kündigungsgebühr sein, die zu höheren Kosten führt als im Falle einer Vertragsfortsetzung für die vereinbarte Laufzeit. Teilweise wird eine vollständig bestehen bleibende Vergütungspflicht als angemessen angesehen. Dafür spricht, dass der Data Act „lediglich“ sog. Lock-In-Effekte (enge Kundenbindung an Produkte/Dienstleistungen) durch die Möglichkeit eines Anbieterwechsels bekämpfen will. Er soll aber nicht die zulässige Vereinbarung von Vertragslaufzeiten unterlaufen. Dagegen spricht aber, dass eine solche Sanktionshöhe zu einer Besserstellung des Anbieters führen würde. Denn der Anbieter erspart ab dem vollzogenen Wechsel die Betriebskosten (z.B. Strom). Ein geringeres Risiko liegt daher in Kündigungsgebühren, die die ersparten Aufwendungen berücksichtigen.
Fazit
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten stehen vor der praktischen Herausforderung, ihre Verträge um detaillierte Regelungen zum Anbieterwechsel gemäß Kapitel VI des Data Acts zu ergänzen. Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Musterklauseln bieten hier zumindest eine gewisse Orientierungshilfe und zeigen Lösungsansätze für einzelne Problemfelder auf. Gleichwohl bleibt für Anbieter ein erheblicher Gestaltungsspielraum – und damit auch ein erhebliches Unsicherheitsrisiko – bei der konkreten vertraglichen Umsetzung.
