Weg frei für schnellere Genehmigung von Großbatteriespeichern im Außenbereich
Am 13. November 2025 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) angenommen – ein zentraler Baustein zur Beschleunigung der Energiewende (wir berichteten hier). Neben zahlreichen energierechtlichen Anpassungen enthält die Reform auch wichtige Änderungen im Bauplanungsrecht: Großbatteriespeicher werden künftig ausdrücklich im Außenbereich privilegiert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf langjährige Unsicherheiten und schafft erstmals eine klare, eigenständige Rechtsgrundlage für diese wichtige Infrastruktur.
Ende einer uneinheitlichen Genehmigungspraxis
Die bisherige Genehmigungspraxis der einzelnen Genehmigungsbehörden der Länder von Batteriespeichern im Außenbereich stellte sich sehr uneinheitlich dar. Teilweise wurde aus der Nichterwähnung von Stromspeichern in § 249a BauGB im Umkehrschluss auf die grundsätzliche Unzulässigkeit solcher Anlagen im Außenbereich geschlossen, was einer Genehmigung regelmäßig im Weg stand (so z.B. in Sachsen-Anhalt).
Eine Genehmigung von Batteriespeichern im Außenbereich erfolgte in anderen Bundesländern bislang häufig über die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dabei stellte sich regelmäßig die Frage, ob ein Speicher „ortsgebunden“ sein muss – ein Kriterium, das nach der Rechtsprechung des BVerwG nur erfüllt ist, wenn das Vorhaben zwingend an genau diesem Standort betrieben werden muss. Da Batteriespeicher jedoch zwar netzstrategisch sinnvoll, aber nicht geologisch standortgebunden sind, wurden Vorhaben häufig als nicht privilegiert eingestuft. Das führte zu langen, unsicheren und teils konfliktträchtigen Genehmigungsverfahren.
Neuer § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB: Privilegierung von Großbatteriespeichern
Mit der neuen Nummer 11 wird diese Unsicherheit nun aufgelöst: Großbatteriespeicher ab einer Mindestspeicherkapazität von 1 MWh sind künftig selbstständig privilegiert und damit bauplanungsrechtlich deutlich einfacher zulassungsfähig. Der Gesetzgeber begründet dies mit ihrer essenziellen Bedeutung für die Stabilisierung und Entlastung des Stromnetzes sowie der Tatsache, dass Speicher in dieser Größenordnung regelmäßig nur im Außenbereich errichtet werden können – insbesondere aufgrund der Nähe zu Umspannwerken und Netzknotenpunkten.
Neuer § 35 Abs. 1 Nr. 10: Privilegierung von Wärme- und Wasserstoffspeichern
Die Novelle ergänzt außerdem eine neue Nummer 10, die Wärmespeicher und untertägige Wasserstoffspeicher privilegiert. Auch hier werden Vollzugsunsicherheiten beseitigt: Wärmespeicher – insbesondere Aquiferwärmespeicher und Kavernenspeicher – sind physisch auf den Außenbereich angewiesen. Gleiches gilt für untertägige Wasserstoffspeicher, die für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zentral sind, bislang aber nur unzureichend in § 249a BauGB erfasst wurden.
Fazit: Mehr Geschwindigkeit und Rechtssicherheit
Mit der Gesetzesänderung wird der Ausbau zentraler Energiewendetechnologien rechtlich erleichtert und beschleunigt. Die Privilegierung von Großbatteriespeichern im Außenbereich ist dabei ein entscheidender Schritt, um den steigenden Bedarf an Netzstabilisierung kurzfristig und effektiv zu decken – und schafft endlich die notwendige Planungssicherheit für Projektierer, Netzbetreiber und Investoren.



