Wer beim Verteilen nicht richtig hinschaut, haftet persönlich

In seinem Urteil vom 13.03.2018 (Az.: II ZR 158/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der bislang umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und nach welchen Bestimmungen der Liquidator einer GmbH gegenüber einem Gläubiger haftet, den er bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht berücksichtigt hat.

Nach diesem Urteil ist der Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 73 Abs. 3 GmbHG besteht dagegen nicht, da § 73 Abs. 3 GmbHG - entgegen den überwiegenden Stimmen in der juristischen Fachliteratur sowie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Worum ging es?

Der Beklagte war Liquidator und Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der F-GmbH. Die Klägerin erbrachte von Juli bis Dezember 2010 Steuerberatungsleistungen für die F-GmbH und erstellte deren Jahresabschluss 2010.

Mitte 2010 beschloss der Beklagte die Auflösung der Gesellschaft. Am 24.06.2010 wurde die Auflösung der F-GmbH im Handelsregister eingetragen und am 24.01.2011 wurde sie im Handelsregister gelöscht.

Für die im Jahr 2010 erbrachten Leistungen stellte die Klägerin der F-GmbH Mitte 2012 einen Betrag in Höhe von 2.246,96 € in Rechnung. Bei der Liquidation und vor Verteilung des Vermögens der F-GmbH war diese Forderung unberücksichtigt geblieben.

Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung dieser Forderung.

Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 73 Abs. 3 GmbHG

In dem Urteil vom 13.03.2018 stellt der BGH nun eingangs klar, dass § 73 Abs. 3 GmbHG nicht als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Dafür spreche schon der Wille des historischen Gesetzgebers, wonach § 73 Abs. 3 GmbHG lediglich eine reine Innenhaftung begründe. Zwar diene die in § 73 GmbHG normierte Ausschüttungssperre und angeordnete Haftung der Liquidatoren auch dem Schutz der Gläubiger. Allerdings entspreche die Ausformung der Haftung nach § 73 Abs. 3 GmbHG derjenigen der Kapitalerhaltungsvorschriften in den §§ 30, 31 GmbHG, für die der BGH trotz ebenfalls intendierten Gläubigerschutzes bereits entschieden hat, dass es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt.

Darüber hinaus spreche der Verweis auf § 43 Abs. 3 und 4 GmbHG gegen die Einordnung des § 73 Abs. 3 GmbHG als Schutzgesetz. Schließlich wären die darin normierten Vergleichs- und Verzichtsverbote der Gesellschaft auf Ersatzansprüche andernfalls entbehrlich.

Haftung analog § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG

Allerdings ergibt sich laut BGH für den hier vorliegenden Fall der Beendigung der Liquidation der Anspruch der Klägerin aus einer entsprechenden Anwendung der § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG.

Die Voraussetzungen einer solchen Analogie, das heißt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage, sieht der BGH als gegeben an.

Das GmbHG enthalte keine Bestimmung, die den Gläubigern das Recht einräumt, den Anspruch der Gesellschaft gegen den Liquidator aus § 73 Abs. 3 GmbHG unmittelbar im eigenen Namen geltend zu machen. Ihnen bliebe lediglich der zeit- und kostenintensivere Umweg, einen Titel gegen die Gesellschaft zu erwirken und sich diesen pfänden und überweisen zu lassen.

Die Planwidrigkeit dieser Unvollständigkeit folge daraus, dass das Schutzdefizit nach Beendigung der Liquidation in Diskrepanz zu dem Gläubigerschutz des Aktienrechts stehe und der Regelungsabsicht des GmbHG und insbesondere des § 73 GmbHG widerspräche. Dies habe der Gesetzgeber erkannt und ausweislich der - bisher noch nicht umgesetzten - Entwürfe zum GmbHG aus den Jahren 1972 und 1973, die einen Direktanspruch der Gläubiger gegen die Liquidatoren zuerkennen, seine Auffassung geändert.

Da der Anspruch aus § 73 Abs. 3 GmbHG dieselbe Rechtsnatur wie der Anspruch aus § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG (pflichtwidrige Verteilung von Gesellschaftsvermögen) habe, für den der Direktanspruch nach § 93 Abs. 5 AktG besteht, sei auch die weiterhin erforderliche vergleichbare Interessenlage gegeben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Liquidation bereits beendet und lediglich ein Gläubiger vorhanden ist.

Der BGH stellt außerdem klar, dass - entgegen in der juristischen Fachliteratur teilweise vertretener Ansicht - der Direktanspruch nach § 268 Abs. 2, § 93 Abs. 5 AktG analog nicht subsidiär zu der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbHG sei, zumindest sofern die GmbH bereits gelöscht ist. Eine andere Bewertung widerspräche der mit der Gewährung des Direktanspruchs bezweckten vereinfachten Gläubigerbefriedigung nach der Löschung der GmbH.

Zusammenfassung und Empfehlung

Zwar erteilt der BGH der bisher weit verbreiteten Ansicht eine Absage, dass § 73 Abs. 3 GmbHG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Allerdings leitet er einen unmittelbaren Direktanspruch des Gläubigers, dessen Verbindlichkeit bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht berücksichtigt wurde, gegen den Liquidator aus einer entsprechenden Anwendung der § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG her. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.

Um eine eigene Inanspruchnahme sowie eine persönliche Haftung zu vermeiden, müssen Liquidatoren zukünftig ein noch größeres Augenmerk darauf legen, bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern zu prüfen und diese entsprechend zu berücksichtigen.

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