Widerruf per Klick – Neue Pflicht für E-Commerce-Händler

06. Februar 2026
Dr. Noëlly Jaspers
Kümmerlein –

Ab dem 19. Juni 2026 wird der sogenannte Widerruf-Button für Online-Händler Pflicht. Höchste Zeit für E-Commerce-Händler ihre Online-Shops und Widerrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Was steckt dahinter?


Die europäische Richtlinie (EU) 2023/2673 verpflichtet die Mitgliedsstaaten u.a. zur gesetzlichen Umsetzung einer Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Dieser Pflicht kommt die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesentwurf nach. Ziel ist es, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.

Wen betrifft das?


Vereinfacht gesagt: Den gesamten Online-Handel mit Verbrauchern. Ausgenommen sind natürlich Fernabsatzverträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (z.B. individuell angefertigte Waren, Hygieneartikel etc.).

Button fertig? So muss er aussehen


Sowohl der Gesetzestext selbst als auch insbesondere die Gesetzesbegründung geben Hinweise, wie die Widerrufsfunktion ausgestaltet und auf der Webseite platziert sein sollte.

  • Gut lesbar

    Das Gesetz schlägt hierfür „Vertrag widerrufen“ vor. Gleichwertige Bezeichnungen sind möglich, soweit sie eindeutig sind. Hier sollte man nicht zu kreativ werden, um kein Abmahnrisiko einzugehen.

  • Hervorgehoben platziert und leicht zugänglich

    Der Button sollte von jeder Unterseite des Onlineshops unmittelbar zugänglich sein. Mittels Hyperlink kann der Verbraucher beispielsweise auf eine Seite geleitet werden, auf der er seinen Widerruf erklären kann.

    Wird der Button in der Fußzeile platziert, muss er eindeutig von anderen Informationen (wie AGB und Impressum) abgegrenzt werden, z.B. durch die Farbwahl, Kontraste, hervorgehobene Platzierung.
  • Keine vorherige Registrierung oder Login

    Der Verbraucher soll nicht erst eine Authentifizierung oder Registrierung durchlaufen müssen, bevor er den Widerruf-Button findet oder auf ihn zugreifen darf. Eine Widerrufsfunktion nur im Log-In-Bereich ist daher grundsätzlich nicht ausreichend, es sei denn der Vertrag konnte ausschließlich mit Einrichten eines Kundenkontos geschlossen werden.

    Auch das Herunterladen einer Anwendung darf für den Widerruf nicht erforderlich sein, es sei denn der Vertrag wurde über diese Anwendung geschlossen.

  • Während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar

    Nimmt man den Gesetzesentwurf beim Wort, muss der Button während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. In der Praxis dürfte es aber eine technische und juristische Herausforderung sein zu prüfen, ob es sich beim Webseitenbesucher um einen Kunden handelt, welche Verträge dieser abgeschlossen hat und ob aktuell eine Widerrufsfrist läuft. Laut der Begründung des Gesetzesentwurfs genügt daher das pauschale Einblenden des Buttons. Darin liege auch kein irreführendes Verhalten, in dem der Händler dem Verbraucher suggeriere, ihm stünde (noch) ein Widerrufsrecht zu. Denn nach Vertragsschluss würde dem Verbraucher seine Widerrufsfrist genannt, so dass die bloße Anzeige des Widerrufs-Buttons nicht das Bestehen eines Widerrufsrechts bedeute.
Kümmerlein –

„Widerruf per Klick wird Pflicht! Zeit für Online-Händler ihre Shops an die neuen Vorgaben anzupassen.“

Widerruf in zwei Schritten – so muss der Prozess aussehen

  1. Schritt: Klick auf den „Vertrag widerrufen“-Button

    Der Kunde wird auf eine Seite weitergeleitet auf der er die folgenden Angaben eingibt oder (z.B. wenn bereits ein Login erfolgt ist) bestätigt:

    – Name des Verbrauchers
    – Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder Vertragsteils, der widerrufen werden soll,
    – Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt wird.

    Von weiteren Abfragen sollte abgesehen werden (z.B. Grund für den Widerruf). Hierin könnte ein unzulässiges Erschweren des Widerrufs gesehen werden.

  2. Schritt: Klick auf den „Widerruf bestätigen“-Button

  3. Eingangsbestätigung

    Nach der „Bestätigung des Widerrufs“ muss der Unternehmer den Eingang des Widerrufs üblicherweise per E-Mail unverzüglich bestätigen. Beim Entwurf dieser automatisierten E-Mail sollte präzise auf die Formulierung geachtet werden. Online-Händler sollten nur den „Eingang des Widerrufs“ bestätigen. Vermeiden Sie Aussagen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt!“. Denn vielleicht besteht gar kein Widerruf oder die Frist war bereits abgelaufen. Es empfiehlt sich bereits in der E-Mail ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine Eingangsbestätigung handelt.


Was ist jetzt zu tun?

Neben der technischen Implementierung des Widerrufs-Button sollten Online-Händler damit beginnen, die rechtlichen Dokumente (Widerrufsformular, Widerrufsbelehrung, Eingangsbestätigung für Widerruf, Datenschutzerklärung etc.) anzupassen. Bei fehlender Umsetzung drohen empfindliche Geldbußen sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.