Zahlung nach Insolvenzreife: Greift die D&O-Versicherung?

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (in der Regel sind dies in der GmbH die Geschäftsführer, in der AG die Mitglieder des Vorstands) oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO).

Die Antragspflichtigen dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 1 InsO). Werden entgegen dieser Regelungen Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet (§ 15b Abs. 4 Satz 1 InsO).

In der Regel schließen Gesellschaften für ihre Geschäftsführer und Vorstände eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab, die grundsätzlich eingreift, wenn Geschäftsführer und Vorstände in Ausübung ihres Amtes Pflichten verletzen und sie dafür der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet sind.

Greift die D&O-Versicherung auch für eine Haftung des Geschäftsleiters wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen (der Entscheidung lag noch § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. zugrunde, der sich heute in § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO findet). Die Versicherungspolice in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen regelte unter anderem Folgendes:

Versicherte Tätigkeit

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin […] begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Versicherte Schäden

Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.

Die Vorinstanz hatte die Haftung aus § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO als nicht von dieser Klausel umfasst angesehen, weil es sich rechtsdogmatisch nicht um einen Schadensersatzanspruch handele. Der Bundesgerichtshof stellt dies nicht in Abrede, ist aber der Ansicht, dass der in der Klausel verwendete Begriff "Schadensersatz" nicht rechtsdogmatisch ausgelegt werden kann.

Vielmehr sei darauf abzustellen, wie sie ein durchschnittlicher, geschäftserfahrener und mit den vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauter Versicherungsnehmer / Versicherter einer D&O-Versicherung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.

Unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck des Versicherungsvertrages gelangt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass auch eine Haftung aus § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO von der Klausel umfasst ist und die D&O-Versicherung deshalb grundsätzlich greift:

Der durchschnittliche Versicherte erwartet, dass diese Versicherung als Passivenversicherung sein Interesse daran schützt, keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadenersatzforderungen zu erleiden... Er wird deshalb nicht annehmen, dass gerade das für ihn bedeutende und potentiell existenzvernichtende Haftpflichtrisiko aus [§ 15b Abs. 4 Satz 1 InsO] von der Deckung der D&O-Versicherung deshalb ausgenommen sein soll, weil ein Vermögensschaden nicht bei der Versicherungsnehmerin, sondern bei deren Gläubigern eingetreten ist.

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