Zur Eintragungsfähigkeit einer „gUG (haftungsbeschränkt)“

Mit Beschluss vom 28.04.2020 (Az.: II ZB 13/19) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich der in der juristischen Literatur bislang umstrittenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach – so auch der amtliche Leitsatz der aktuellen Entscheidung – eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit „gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden kann.

Zum Hintergrund

Verfolgt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, kann deren Abkürzung nach § 4 Satz 2 GmbHG auch „gGmbH“ lauten. Zu den steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung können dabei unter anderem gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten zählen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte nun eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma „K. gUG (haftungsbeschränkt)“. Das Registergericht (Amtsgericht) hielt den gewählten Rechtsform- und Haftungszusatz jedoch für unzulässig und lehnte eine Eintragung ab. Das Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) bestätigte diese Rechtsauffassung des Registergerichts und wies die Beschwerde der Unternehmergesellschaft zurück. Danach gehe § 5a GmbHG der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt als speziellere Norm vor. Nach dessen Wortlaut seien andere als die ausdrücklich zugelassenen Rechtsformzusätze und Abkürzungen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" und „UG (haftungsbeschränkt)" ausgeschlossen.

Die Entscheidung des BGH

Dem ist der BGH mit der aktuellen Entscheidung nun entgegengetreten. Er hält die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ für zulässig und eintragungsfähig. Anhand von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften begründet der BGH schulbuchmäßig seine Rechtsauffassung.

Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG gebe danach keinen Aufschluss darüber, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung „gUG" verwenden dürfe. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes „UG (haftungsbeschränkt)" lauten müsse und in der Firma zu führen sei, verbiete Zusätze vor „UG" dem Wortlaut nach nicht.

Für die Zulässigkeit der Bezeichnung „gUG" spreche, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „UG" nur anstelle der Bezeichnung als GmbH, nicht auch als gGmbH anordne. § 5a Abs. 1 GmbHG enthalte eine Sonderregelung zu § 4 Satz 1 GmbHG, also nur des Rechtsformzusatzes. Die Unternehmergesellschaft sei keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH, auf die das gesamte GmbHG anwendbar sei, soweit nicht § 5a GmbHG Sonderregelungen enthalte. Eine Sonderregelung enthalte § 5a Abs. 1 GmbHG nur für den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft.

Dass eine Sonderregel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vorliege, ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit § 5a Abs. 1 GmbHG anordne, dass abweichend von § 4 die Bezeichnung „UG haftungsbeschränkt" zu führen sei, könne sich das nach dem Wortlaut zwar sowohl auf den gesamten § 4 GmbHG als auch nur auf § 4 Satz 1 GmbHG beziehen. Bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 habe § 4 GmbHG aber nur den heutigen Satz 1 enthalten, so dass sich die Abweichung nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur auf die Abkürzung des Rechtsformzusatzes habe beziehen können. § 4 Satz 2 GmbHG sei erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 eingeführt worden, als der Gesetzgeber die Abkürzung „gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich zugelassen habe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lasse sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die „gUG" nicht geregelt habe, nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen habe. Mit § 4 Satz 2 GmbHG habe der Gesetzgeber Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, „weiterhin" ermöglichen wollen, ihre Firma mit der Abkürzung „gGmbH" zu bilden, die seiner Auffassung nach bereits von zahlreichen bestehenden Gesellschaften verwendet werde. Weder die UG (haftungsbeschränkt) noch andere Gesellschaftsformen seien erwähnt. Auch in den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs habe die Änderung des GmbHG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien keine Bedeutung erlangt.

Für die Zulässigkeit spreche auch die Systematik des Gesetzes. § 5a Abs. 1 GmbHG unterscheide sich von anderen Regelungen zum Rechtsformzusatz dadurch, dass nur die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen werde, ohne wie etwa in § 4 Satz 1 GmbHG allgemein verständliche Abkürzungen zuzulassen. Diese Vorgaben seien nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt" soll nicht zulässig sein. § 5a Abs. 1 GmbHG gebiete damit allerdings nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)" anstelle von „GmbH" oder einer anderen Abkürzung für „Unternehmergesellschaft" oder „(haftungsbeschränkt)". Regelungsgegenstand sei allein der Rechtsformzusatz, nicht auch ein weiterer Teil der Firma.

§ 4 Satz 2 GmbHG regele demgegenüber nicht den Rechtsformzusatz, sondern stelle lediglich klar, dass der Rechtsformzusatz in seiner Allgemeinverständlichkeit durch das Voranstellen des „g" nicht beeinträchtigt werde, was zuvor umstritten gewesen sei. Die Abkürzung „gGmbH" soll nach der Auffassung des Gesetzgebers kein besonderer Rechtsformzusatz sein und der Buchstabe „g" nicht auf eine besondere Gesellschaftsform hinweisen, sondern nur die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anzeigen. Beschränke sich der Bedeutungsinhalt des Zusatzes „g" auf den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit, gebe es keinen Grund, die Verwendung nur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gestatten. Vielmehr sei die Möglichkeit, dem Rechtsformzusatz ein „g" für gemeinnützig voranzustellen, für die Unternehmergesellschaft allein daran zu messen, ob die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes beeinträchtigt werde, wie dies vor der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG zur Abkürzung „gGmbH" vertreten worden sei, wogegen sich der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG gewandt habe.

Sinn und Zweck von § 5a GmbHG sprächen ebenfalls für die Zulässigkeit der Abkürzung „gUG". § 5a GmbHG schreibe die möglichen Rechtsformzusätze der Unternehmergesellschaft und damit insbesondere die ausgeschriebene Bezeichnung „(haftungsbeschränkt)" zwingend vor, damit der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht werde, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherweise sehr geringem Stammkapital handele. Bezweckt sei die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse, weshalb insbesondere das Fehlen der persönlichen Haftung und die dadurch entstehende Gläubigergefährdung in ausreichender Weise offenzulegen sei. Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolge in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz „(haftungsbeschränkt)", in geringerem Maße durch „UG". Das Voranstellen des Buchstaben „g" beeinträchtige die Verständlichkeit dieses Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht. Für die GmbH sei der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes durch die Hinzufügung der Abkürzung „g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt werde.

Die Beschränkung des Zusatzes „g" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde auch dem gesetzgeberischen Ziel des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen, nicht entsprechen.

Entgegen einer verbreiteten Ansicht sei schließlich auch keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz „g" zu befürchten, da der Begriff „UG" relativ neu sei und es einige Zeit in Anspruch nehmen werde, bis er sich im Rechtsverkehr etabliert habe. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) habe sich nach ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 auch mit der Kurzform „UG (haftungsbeschränkt)" durchgesetzt und weit verbreitet. Sie sei als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital mit ihrem Kürzel „UG" den angesprochenen Verkehrskreisen mehr als elf Jahre nach ihrer Einführung bekannt. Hinzu komme, dass dem Rechtsverkehr die Bedeutung des vorangestellten „g" für gemeinnützig aufgrund der ausdrücklichen Zulassung in § 4 Satz 2 GmbHG im Jahr 2013 mittlerweile ebenfalls geläufig sei. Die beachtliche Anzahl der eingetragenen „g"-Gesellschaften spreche dafür, dass sich die Abkürzung „g" für gemeinnützig auch aufgrund der Regelung bei der GmbH durchgesetzt habe und deshalb auch bei anderen Rechtsformzusätzen den Rechtsverkehr nicht verunsichere.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist im Sinne der Förderung der Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu begrüßen. Aber auch im Übrigen argumentiert der BGH nachvollziehbar und dogmatisch vorbildlich, warum eine Benachteiligung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die nur eine Variante der GmbH darstellt, insoweit nicht gerechtfertigt ist.

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