Zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport – KÜMMERLEIN mit aktuellem Beitrag in der Monatsschrift für Deutsches Recht

Im organisierten (Profi-)Sport existiert ein "bunter Mix" an Gerichtsbarkeit. Verbandsgerichte mit unterschiedlichsten Bezeichnungen bestehen ebenso wie (echte) Schiedsgerichte. Und selbstverständlich sind grundsätzlich auch die staatlichen Gerichte für sportrechtliche Sachverhalte zuständig. Aber wie ist all das rechtlich voneinander abzugrenzen und welche Folgen hat insbesondere die Qualifikation als Verbands- oder eben als Schiedsgericht?

MDR-Beitrag

Unser Partner Dr. Sebastian J.M. Longrée hat gemeinsam mit unserem Associate Konstantin Putzer die grundlegenden Eigenschaften von Schiedsgerichten für die "Monatsschrift für Deutsches Recht" analysiert. Die KÜMMERLEIN-Autoren zeigen insbesondere die Bedeutung für die (sport-)rechtliche Praxis auf.

Einordnung als "echtes" Schiedsgericht ist Bedingung für die nachfolgende Diskussion der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Schiedszwangs

Im Windschatten der kartellrechtlichen Bewertung des Schiedszwangs durch den BGH im Pechstein-Urteil finden sich nämlich ausführliche Erwägungen über die grundlegenden Eigenschaften von Schiedsgerichten i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO. Diese Ausführungen haben eine erhebliche praktische Bedeutung, bedingt doch diese Einordnung als "echtes" Schiedsgericht anstatt eines bloßen Verbandsgerichts die im BGH-Urteil nachfolgende Diskussion der kartellrechtlichen Zulässigkeit des Schiedszwangs.

Ausführlich dazu auch bereits der Beitrag von Dr. Sebastian J.M. Longrée in der Zeitschrift für Schiedsverfahren Heft 5/2016 mit dem Titel "Die Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO als finaler verfassungs- und europarechtlicher Kontrollgegenstand - (K)ein Ende des Prozessmarathons im Fall Pechstein in Sicht?" (zusammen mit Dr. Dominik Wedel).

Beitrag heute erschienen

Der Beitrag "Zur Schiedsgerichtsbarkeit im Sport" ist in der aktuellen Ausgabe der MDR 2019 Heft 7 publiziert und heute erschienen.