Zuteilung von Spin-Off-Aktien führt nicht zu steuerpflichtiger Sachausschüttung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.01.2019 (13 K 2119/17 E) entschieden, dass Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben.

Was war passiert?

Die HPC hatte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durchgeführt. Mit Stichtag zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Im Anschluss übertrug sie zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines sogenannten Spin-Offs auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Für eine alte Aktie der HPC erhielten die Aktionäre eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die Aktie der HPI erhielt hierbei eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN).

Der Streitfall

Der Kläger im vorbezeichneten Verfahren war Aktionär der HPC. Nach Ausgabe der Aktien der HPE erhielt seine depotführende Bank Kapitalertragsteuer ein. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die von seiner Bank ausgestellte Steuerbescheinigung unzutreffend sei. Bei dem Vorgang handele es sich nicht um eine steuerbare Sachausschüttung, vielmehr um einen steuerfreien Aktiensplit. Das beklagte Finanzamt hielt die Besteuerung der Aktienzuteilung entgegen der Annahme des Klägers als steuerpflichtige Sachausschüttung für zutreffend. Dabei verwies das Finanzamt auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 431, DStR 2017, 663).

Ansicht des FG Düsseldorf

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamtes mit Urteil vom 29.01.2019 (13 K 2119/17 E) entgegengetreten. Nach Ansicht des FG ist die Zuteilung der Aktien der HPE kein steuerpflichtiger Vorgang. Im vorliegenden Fall seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen anzuwenden. Der von der HPI durchgeführte Spin-Off stelle eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften dar. Danach löse diese Abspaltung zum Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus.

Im Rahmen der Urteilsbegründung nimmt das FG ausführlich Stellung zum Begriff der "Abspaltung". Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU\EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abgespaltenen Unternehmens erhalten bleiben müsse. Vielmehr hielt das FG die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft für unschädlich.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerrechtlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorgangs sei daher erst bei der Veräußerung möglich.

Urteil für viele Aktionäre bedeutsam

Die vorliegende Entscheidung des FG Düsseldorf dürfte auch für Kapitalmaßnahmen anderer Gesellschaften und damit für eine Vielzahl von Aktionären von Bedeutung sein. Ob die Finanzverwaltung wegen der Abweichung von dem BMF-Schreiben die vom FG zugelassene Revision einlegen wird, bleibt jedoch vorerst abzuwarten.

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