Jens Nebel zählt seit Jahren zu den in Deutschland häufig empfohlenen Anwälten für Datenschutz- und IT-Recht. Die WirtschaftsWoche zeichnete Jens Nebel 2022 und 2021 als einen von Deutschlands besten Datenschutzrechtlern aus. Das anerkannte Medium benannte ihn 2018 und 2020 darüber hinaus als einen der führenden Anwälte im IT-Recht. Legal 500 lobt in seiner aktuellen Ausgabe ausdrücklich seine „große Expertise im Datenschutzrecht“. Auch das Handelsblatt und BestLawyers führen Jens Nebel durchgängig seit 2019 als einen der besten IT-Rechtler Deutschlands. Der bundesweit erscheinende Kanzleimonitor empfiehlt Jens Nebel in den Ausgaben 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 ebenfalls jeweils als „führenden Anwalt IT-Recht“. Neben etlichen wissenschaftlichen Publikationen nimmt Jens Nebel regelmäßig in deutschlandweit erscheinenden Medien wie der FAZ, der Süddeutschen Zeitung oder dem SPIEGEL zu datenschutz- und IT-rechtlichen Themen Stellung. In einem der wichtigsten datenschutzrechtlichen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof trat er zudem als Beklagtenvertreter auf.
Im Projektgeschäft betreut und verhandelt er komplexe Softwareentwicklungsvorhaben (häufig nach agiler Projektmethodik) ebenso wie Outsourcings, sowohl auf Anbieter- wie auch auf Nachfragerseite. Für Provider ist er gefragter Berater für die Konzeption von Plattform- und Cloud-Lösungen. Im Modethema Datenschutzrecht kommt Jens Nebel seine langjährige Erfahrung und Gestaltungspraxis in diesem Gebiet zugute.
Jens Nebel berät und vertritt Mandanten darüber hinaus im Bereich Soft IP (Urheber-, Marken- und Designrecht) sowie im Wettbewerbsrecht.
Nach seiner juristischen Ausbildung in Bochum, Washington D.C. und Wellington (Neuseeland) ist Jens Nebel seit 2005 als Rechtsanwalt bei KÜMMERLEIN tätig. Von Anfang an lag sein Fokus auf dem IT-Recht und dem Datenschutzrecht. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und hat zu einem datenschutzrechtlichen Thema promoviert. Jens Nebel hat im englischsprachigen Ausland gelebt, studiert und gearbeitet und spricht daher verhandlungssicheres Englisch.
Einwilligungsverwaltungsdienste nach dem TTDSG, CR 2022, 18-24
Werbe-Tracking nach Inkrafttreten des TTDSG, CR 2021, 666-673
Administrative Fines for Infringement of Information Duties:Aggravating and Mitigating Factors in Light of Data Subjects’ Indifference. In European Data Protection Law Review. Berlin. Lexxion, 2021, S. 285-295. DOI: https://doi.org/10.21552/edpl/2021/2/21.
Kommentierung von § 1 and §§ 15-23. In Nebel/Diedrich (Hrsg.), Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Kommentar. Essen. Kümmerlein Simon & Partner, 2019. http://geschaeftsgeheimnisgesetz.com.
Information Duties under the GDPR: What Level of Detail Is Required? In HAMPEL, D. PEFnet 2019: Abstracts. 1st ed. Brno: Mendelova univerzita v Brně, 2019, S. 95-96. ISBN 978-80-7509-692-0.
The Effectiveness of Privacy Policies and What it Can Mean for the GDPR. In Enterprise and Competitive Environment: Conference Proceedings. Brno: Mendelova univerzita v Brně, 2018, S. 453-460. ISBN 978-80-7509-561-9. http://ece.mendelu.cz/wcd/w-rek-ece/ece2018_fin.pdf.
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Kundenstammdaten zum Vollzug eines Asset Deals, CR 2016, 417-424.
Aktuelle Programmiertechniken und ihr Schutz durch § 69a UrhG, CR 2016, 61 (zusammen mit Dr. Stiemerling).
Web 2.0: Rechtliche Spielregeln für Banken (zusammen mit Dr. Gores und Dr. Diedrich), in: Grahl (Hrsg.), Web 2.0 und soziale Netzwerke – Risiko oder strategische Chance? Handlungsoptionen für die Zukunftsperspektive von Kreditinstituten, 2011
MED’s Position Paper on Digital Technology and the Copyright Act: Legislation Without a Solution?, VUWLR 2005, 45.
Stromausfall begründet keinen körperlichen Schaden, VersRAl 2005, 33 (zusammen mit Kochinke).
Bank oder Nicht-Bank: Auch Discount-Broker trifft Prüfungspflicht bei Scheckeinlösung, ersRAl 2004, 56 (zusammen mit Kochinke).
Sind Computerdaten körperliche Sachen?, VersRAl 2004, 8 (zusammen mit Kochinke).
The significance of English precedent in the common law of New Zealand, 2004
Der Strafschadensersatz auf dem Prüfstand – Auswirkungen des State-Farm-Urteils des US Supreme Court, VersRAl 2003, 62 (zusammen mit Kochinke).
Haftpflichtversicherer muss dem Linux-Anbieter im Prozess gegen Microsoft beitreten, VersRAl 2003, 37.
United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht: Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht, GALJ 2003, www.amlaw.us/ipso-facto.shtml