Jens Nebel berät bereits seit 2005 an der Schnittstelle von Technik und Recht, im Kern zu IT-Projekten und aktuellen datenschutzrechtlichen Fragen. Er wird von der WirtschaftsWoche, dem Handelsblatt/BestLawyers und dem Kanzleimonitor 2019/2020 zu den führenden IT-Rechtlern Deutschlands gezählt.
Im Projektgeschäft betreut und verhandelt er komplexe Softwareentwicklungsvorhaben (häufig nach agiler Projektmethodik) ebenso wie Outsourcings, sowohl auf Anbieter- wie auch auf Nachfragerseite. Für Provider ist er gefragter Berater für die Konzeption von Plattform- und Cloud-Lösungen. Im Modethema Datenschutzrecht kommt Jens Nebel seine langjährige Erfahrung und Gestaltungspraxis in diesem Gebiet zugute.
Jens Nebel berät und vertritt Mandanten darüber hinaus im Bereich Soft IP (Urheber-, Marken- und Designrecht) sowie im Wettbewerbsrecht.
Nach seiner juristischen Ausbildung in Bochum, Washington D.C. und Wellington (Neuseeland) ist Jens Nebel seit 2005 als Rechtsanwalt bei KÜMMERLEIN tätig. Von Anfang an lag sein Fokus auf dem IT-Recht und dem Datenschutzrecht. Er ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Jens Nebel hat im englischsprachigen Ausland gelebt, studiert und gearbeitet und spricht daher verhandlungssicheres Englisch.
Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Kundenstammdaten zum Vollzug eines Asset Deals, CR 2016, 417-424.
Aktuelle Programmiertechniken und ihr Schutz durch § 69a UrhG, CR 2016, 61 (zusammen mit Dr. Stiemerling).
Web 2.0: Rechtliche Spielregeln für Banken (zusammen mit Dr. Gores und Dr. Diedrich), in: Grahl (Hrsg.), Web 2.0 und soziale Netzwerke – Risiko oder strategische Chance? Handlungsoptionen für die Zukunftsperspektive von Kreditinstituten, 2011
MED’s Position Paper on Digital Technology and the Copyright Act: Legislation Without a Solution?, VUWLR 2005, 45.
Stromausfall begründet keinen körperlichen Schaden, VersRAl 2005, 33 (zusammen mit Kochinke).
Bank oder Nicht-Bank: Auch Discount-Broker trifft Prüfungspflicht bei Scheckeinlösung, ersRAl 2004, 56 (zusammen mit Kochinke).
Sind Computerdaten körperliche Sachen?, VersRAl 2004, 8 (zusammen mit Kochinke).
The significance of English precedent in the common law of New Zealand, 2004
Der Strafschadensersatz auf dem Prüfstand – Auswirkungen des State-Farm-Urteils des US Supreme Court, VersRAl 2003, 62 (zusammen mit Kochinke).
Haftpflichtversicherer muss dem Linux-Anbieter im Prozess gegen Microsoft beitreten, VersRAl 2003, 37.
United States Bankruptcy Code vs. einzelstaatliches Recht: Die Unwirksamkeit von ipso-facto-Klauseln im US-Vertragsrecht, GALJ 2003, www.amlaw.us/ipso-facto.shtml