<>
§ 11 GeschGehG Bearbeiter: Florian Fuchs Stand: 27.06.2019

§ 11 Abfindung in Geld

(1) Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.

(2) Die Höhe der Abfindung in Geld bemisst sich nach der Vergütung, die im Falle einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Sie darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Vergütung im Sinne von Satz 1 für die Länge des Zeitraums entspricht, in dem dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ein Unterlassungsanspruch zusteht.



1. Zweck/Hintergrund

Die Regelung soll verhindern, dass es geringfügigen, schuldlosen Verletzungen wirtschaftliche Werte unbillig vernichtet werden oder dass Wettbewerb und Innovation aufgrund dessen unbillig behindert werden.[1]

Der Abfindungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch (siehe dazu § 10 GeschGehG). Er findet nur dann Anwendung, wenn ein Schadensersatzanspruch wegen mangelndem Verschulden gerade nicht in Betracht kommt.

Die Abfindung in Geld stellt einen Ausgleich für die Nichterfüllung von bestehenden Ansprüchen nach §§ 6 oder 7 GeschGehG dar.

2. Regelungsinhalt

Voraussetzung für einen Anspruch nach § 11 GeschGehG ist das Bestehen eines Anspruchs nach § 6 oder § 7 GeschGehG. Weiterhin muss durch die Anspruchserfüllung ein unverhältnismäßig großer Nachteil für den Rechtsverletzer entstehen und eine Abfindung in Geld angemessen erscheinen. Die Abfindung in Geld dient der Wiedergutmachung der Beeinträchtigung des Verletzten. Anders als beim strafrechtlichen Täter-Opfer-Ausgleich[2] liegt im Anwendungsbereich des § 11 GeschGehG gerade kein vorwerfbares Verhalten des Rechtsverletzers vor.

a) Anspruch

Zunächst muss ein Anspruch nach § 6 oder § 7 GeschGehG dem Grunde nach bestehen.

b) Keine schuldhafte Verletzung

Die Rechtsverletzung darf nicht vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Wer schuldhaft handelt, soll nicht in den Genuss der Privilegierung kommen, die Ansprüche gegen ihn abzuwenden. Ein Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen und Abfindungsbefugnis ist daher ausgeschlossen, weil für Schadensersatzansprüche gerade ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung ist.

c) Nachteil

Dem Rechtsverletzer muss durch die Erfüllung der Ansprüche nach § 6 oder § 7 GeschGehG ein unverhältnismäßig großer Schaden drohen. Anders als bei der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier nur die Rechtsverletzung mit dem dem Rechtsverletzer drohenden Nachteil abzuwägen. Andere Kriterien wie Geheimhaltungsmaßnahmen oder berechtigte Interessen Dritter bleiben dabei außen vor.

d) Angemessenheit

Bei der Angemessenheit einer Abfindungszahlung anstatt der Erfüllung der Ansprüche nach § 6 oder § 7 GeschGehG sind die Interessen des Verletzten und des Rechtsverletzers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.[3] Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Abfindung „dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als angemessen erscheinen“ müsse.[4] Diese Formulierung ist ungenau und suggeriert einen subjektiven Anknüpfungspunkt auf Seiten des Verletzten. Die Angemessenheit ist jedoch objektiv zu betrachten. Anderenfalls könnte der Verletzte selbst über die Entscheidung, ob die Abfindung ihm angemessen erscheint, steuern, ob er eine Zahlung akzeptiert oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit steht dem Verletzten aber gerade nicht zu.

e) Wahl des Rechtsverletzers

Der Abfindungsanspruch nach § 11 GeschGehG entsteht nicht automatisch. Vielmehr liegt es im Ermessen des Rechtsverletzers, ob er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen lieber die Ansprüche nach § 6 oder § 7 GeschGehG erfüllen möchte oder ob er stattdessen eine Abfindung in Geld zahlt.

Der Rechtsverletzer muss die Abfindung von sich aus anbieten. Nur so kann er sich von den Ansprüchen nach § 6 oder § 7 GeschGehG befreien.[5] Der Verletzte hingegen hat keine Möglichkeit, die Durchsetzung seiner Ansprüche einerseits oder die Ablösung mittels Zahlung durch den Rechtsverletzer andererseits zu erzwingen.

In der Ablösungbefugnis liegt keine Wahlschuld im Sinne der §§ 262ff. BGB, weil nicht von vornherein zwei verschiedene Leistungen geschuldet werden, zwischen denen der Schuldner wählen kann. Es bestehen vielmehr zunächst allein die Ansprüche nach § 6 oder § 7 GeschGehG, deren Erfüllung der Rechtsverletzer durch Zahlung einer Abfindung ersetzen kann. Das hat zur Folge, dass bei einer Nichtausübung dieses Rechtes nicht die Wahlmöglichkeit auf den Verletzten übergeht, sondern vielmehr die eigentlich geschuldeten Ansprüche bestehen bleiben.

f) Höhe

Die Höhe des Abfindungsanspruchs wird in Abs. 2 Satz 1 auf die fiktiven Lizenzkosten festgelegt. Abs. 2 Satz 2 setzt die Obergrenze für den zugrunde zu legenden fiktiven Lizenzierungszeitraum auf die Dauer des dem Grunde nach zustehenden Unterlassungsanspruchs.

g) Folgen

Als Folge der Ausübung des Ablösungsrechtes ist der Rechtsverletzer nicht mehr verpflichtet, die Ansprüche nach § 6 oder § 7 GeschGehG, also Beseitigung und Unterlassung, zu erfüllen. Das kann sich allerdings nur das Beseitigen der Folgen und das Unterlassen der Nutzung und Offenlegung im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 GeschGehG von Geheimnissen, die bereits erlangt wurden, beziehen. Ein Unterlassungsanspruch umfasst darüber hinaus auch das rechtswidrige Erlangen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 4 Abs. 1 GeschGehG. Es widerspräche jedoch im höchsten Maße der Rechtsstaatlichkeit, wenn ein Verletzer sich durch eine Ablösungszahlung einen Freibrief für die zukünftige unbefugte Verschaffung von Geschäftsgeheimnissen erkaufen könnte, ohne dass der Inhaber eine Möglichkeit hätte, dies zu verhindern.

Der Wortlaut sagt, dass der Rechtsverletzer den Inhaber „zur Abwendung der Ansprüche“ den Verletzten „in Geld abfinden“ kann. Die Abwendung erfolgt also erst mit der tatsächlichen Zahlung.[6] Das bloße Angebot ist nicht ausreichend. Die ursprünglichen Ansprüche des Verletzten bleiben vielmehr bis zur vollständigen Bezahlung bestehen. Die Zahlung während eines laufenden Prozesses führt insoweit, wie sonst auch die Erfüllung von klageweise geforderten Ansprüchen, zu einer Erledigung der Hauptsache.

Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist die Abwendung noch möglich. Mit einem rechtskräftigen Urteil wird der Verletzte ja gerade in die Lage versetzt, die Erfüllung der ihm zustehenden Ansprüche zu erzwingen. Die Zahlung wirkt dann als Erfüllung des titulierten Anspruches. Dies ergibt sich daraus, dass der Verletzte eine Zahlung gerade nicht erzwingen und bis zu einer vollständigen Zahlung die Erfüllung der ursprünglichen Ansprüche verlangen kann.

3. Besondere Bezüge

Dieser § 11 GeschGehG setzt voraus, dass ein Anspruch nach § 6 oder § 7 GeschGehG besteht und durch die Erfüllung für den Verletzer ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde. Bei einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 9 GeschGehG sind diese Ansprüche jedoch vollständig ausgeschlossen, sodass für eine Abfindungszahlung kein Raum wäre. Daraus folgt, dass der Verhältnismäßigkeitsmaßstab für § 11 und § 9 GeschGehG unterschiedlich sein muss.

Im Unterschied zu § 9 GeschGehG liegt der Fokus der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 11 GeschGehG aber nur der dem Rechtsverletzter drohende Nachteil und nicht auf den sonstigen in § 9 GeschGehG genannten Kriterien.


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[2] Vgl. zu diesem Rechtsgedanken auch § 9 Rn. 12.

[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[5] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[6]Bohne in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, UrhG § 100 Rn. 10.