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§ 12 GeschGehG Bearbeiter: Florian Fuchs Stand: 27.06.2019

§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.



1. Zweck/Hintergrung

Durch § 12 GeschGehG erhält der Verletzte mit dem Inhaber des Unternehmens einen weiteren, üblicherweise solventeren, Schuldner. Damit soll derjenige als Anspruchsgegner zur Verfügung stehen, der üblicherweise als Arbeit- bzw. Auftraggeber eines Beschäftigten oder Beauftragen von der Verletzung wirtschaftlich profitiert. Der Unternehmensinhaber soll sich einer Inanspruchnahme gerade nicht dadurch entziehen können, dass nicht er selbst, sondern ein Mitarbeiter oder von ihm Beauftragter die Verletzungshandlung begangen hat.[1] Entsprechende Regelungen finden sich in § 8 Abs. 2 UWG, § 44 DesignG, § 14 Abs. 7 MarkenG, § 99 UrhG.

2. Regelungsinhalt

§ 9 GeschGehG könnte zum einen als Zurechnungsnorm, zum anderen auch als eigene Anspruchsgrundlage gegen den Unternehmensinhaber [2] verstanden werden.

Der Gesetzgeber sieht in § 12 GeschGehG eine reine Zurechnungsnorm. Nach dem Willen des Gesetzgerbers soll die Haftung des Unternehmensinhabers akzessorisch an die Haftung des Rechtsverletzers geknüpft sein.[3] Das hat zur Folge, dass bei einem Anspruchsausschluss gegenüber dem Rechtsverletzer wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 9 GeschGehG, aufgrund einer Abfindungszahlung nach § 11 GeschGehG oder der Missbräuchlichkeit nach § 14 GeschGehG auch der Anspruch gegenüber dem Unternehmensinhaber ausgeschlossen ist. Dies spricht für eine Zurechnungsnorm, weil im Falle einer eigenen Anspruchsgrundlage einer der Ausschlussgründe gerade auch zugunsten des Unternehmensinhabers vorliegen müsste.

a) Anwendungsbereich

§ 12 GeschGehG regelt den Fall, dass nicht der Inhaber eines Unternehmens selbst eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern ein von ihm Beschäftigter oder Beauftragter.

b) Unternehmensinhaber

Inhaber eines Unternehmens ist der jeweilige Rechtsträger, also ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft. Bei juristischen Personen als Unternehmensträger scheidet ein unmittelbares Handeln des Unternehmensinhabers aus, weil dies nur natürliche Personen können. Im Falle von juristischen Personen wird jedoch das Handeln ihrer Organe nach § 31 BGB unmittelbar zugerechnet.[4] Das ergibt sich auch aus der Systematik von § 2 Nr. 3 GeschGehG, der davon ausgeht, dass auch juristische Personen Rechtsverletzer sein können.

c) Beschäftigter

Beschäftigter eines Unternehmens ist jeder, der aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder eines Dienstverhältnisses weisungsabhängig für das Unternehmen tätig ist.[5]

d) Beauftragter

Beauftragter eines Unternehmens ist jeder, der mit Wissen und Billigung des Unternehmens aufgrund eines Rechtsverhältnisses zumindest auch im Interesse des Unternehmens handelt,[6] ohne Beschäftigter zu sein.

e) Eigenes Verschulden

Allein für den Anspruch nach § 8 Abs. 2 GeschGehG ist ein eigenes Verschulden des Unternehmensinhabers erforderlich.


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[2] Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 2.32.

[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 33.

[4] Allgemeine Ansicht; vgl. nur Leuschner in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 31 Rn. 3, m.w.N.

[5] Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 8 Rn. 2.39.

[6] Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 8 Rn. 2.41.