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§ 13 GeschGehG Bearbeiter: Florian Fuchs Stand: 27.06.2019

§ 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.



1. Zweck/Hintergrund

§ 13 GeschGehG verlängert einen Teil der Haftung des Rechtsverletzers in zeitlicher Hinsicht. Zwar verjährt ein Schadensersatzanspruch nach § 10 GeschGehG nach den Regeln der regelmäßigen Verjährung (§§ 195ff. BGB), sodass der Verletzte darüber hinaus einen ihm entstandenen Schadensersatzanspruch nicht mehr durchsetzen kann. Sofern aber der Verletzer durch die Verletzung auf Kosten des Verletzten bereichert ist, was regelmäßig die spiegelbildliche Seite des Schadens auf Seiten des Verletzten darstellen wird, hat der Verletzte noch einen Bereicherungsanspruch gegen den Verletzter.

Der Bereicherungsanspruch ist für den Verletzten freilich ungünstiger als ein Schadensersatzanspruch, weil dem Verletzer dabei möglicherweise die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung möglich ist.

Der Systematik nach entspricht diese Regelung § 852 BGB [1]. Eine entsprechende Anwendung von § 852 BGB kommt nicht in Betracht, weil dieser eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, Art. 8 Abs. 2 jedoch eine maximale Verjährungsfrist von sechs Jahren erlaubt.[2]

2. Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt nach Satz 2 sechs Jahre ab Anspruchsentstehung. Fraglich ist hier, ob der Bereicherungsanspruch bereits parallel mit dem Schadensersatzanspruch entsteht oder erst mit dessen Verjährung. Die Richtlinie hilft bei der Auslegung nicht weiter, da sie in Art. 8 Abs. 2 zwar eine Obergrenze für die Verjährungsfristen für Ansprüche nach diesem Gesetz von sechs Jahren vorsieht, die Bestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist jedoch gem. Art. 8 Abs. 1 den Mitgliedstaaten überlässt. Der Gesetzgeber geht allerdings im Rahmen von § 852 BGB davon aus, dass die Ansprüche parallel entstehen, also der zehnjährige Bereicherungsanspruch sieben Jahre länger durchsetzbar ist als der nach drei Jahren verjährte Schadensersatzanspruch.[3] Dieses Verständnis lässt sich auch durch den Wortlaut stützen, wonach dem Verletzten „auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs“, damit auch vor Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruches, ein Bereicherungsanspruch zusteht.


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 34.

[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 34.

[3] BT-Drs. 14/6040 S. 270.