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§19 GeschGehG Bearbeiter: Jens Nebel Stand: 27.06.2019

§ 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

  1. zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
  2. zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

  1. kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
  2. gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.



1. Zweck/Hintergrund

Die Regelung setzt Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie um. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, erforderliche spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines angeblichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das im Laufe eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Erwerb oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses genutzt oder auf das in diesem Rahmen Bezug genommen wird. Von der in Art. 9 vorgesehenen Möglichkeit, solche Maßnahmen von Amts wegen zu treffen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

2. Regelungsinhalt

a) Zugangsbeschränkungen (Abs. 1)

In Abs. 1 sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, nur bestimmten Personen den Zugang zu gerichtlichen Dokumenten sowie zur mündlichen Verhandlung, einschließlich des Protokolls einzuräumen.

aa) Antrag

Hierzu ist zunächst ein Antrag einer Partei erforderlich. Regelmäßig wird dieser Antrag von derjenigen Partei gestellt werden, die ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse zu schützen sucht, auch wenn dies der Wortlaut nicht voraussetzt.

Wenngleich das Gesetz davon spricht, dass die Anordnung „zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen“ erfolgt, ist für den Antrag keine besondere Begründung erforderlich, auch wenn diese zweckmäßig sein mag, um das Gericht vom überwiegenden Geheimhaltungsinteresse zu überzeugen, welches das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt.

bb) Einstufung als Geschäftsgeheimnis nach § 16 Abs. 1

Da die Maßnahmen nach § 19 GeschGehG dem Wortlaut nach „zusätzlich“ zu § 16 Abs. 1 GeschGehG getroffen werden, bedarf es für die Anordnung von Maßnahmen nach § 19 GeschGehG einer vorherigen oder zumindest gleichzeitigen Anordnung nach § 16 Abs. 1GeschGehG.

cc) Interessenabwägung

Die Anordnung setzt voraus, dass nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt.

Trotz der Formulierung in Satz 2 („Das gilt nur…“) besteht kein Regel-/Ausnahmeverhältnis, etwa in dem Sinne, dass grundsätzlich von einem Anordnungsbedürfnis auszugehen wäre. Denn gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie sind bei der Entscheidung stets die genannten Interessen zu berücksichtigen. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie darf der nationale Gesetzgeber hiervon nicht zugunsten des Geheimnisinhabers abweichen.

Für den Antragsteller ist zunächst das Geheimhaltungsinteresse und ein etwaiger aus der Ablehnung der Anordnung entstehender Schaden zu berücksichtigen. Das Interesse des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz könnte dem Wortlaut nach kein berücksichtigungsfähiges Interesse des Antragstellers darstellen, denn dort ist lediglich von „ihrem“ Recht auf effektiven Rechtsschutz die Rede, also dem der von der Anordnung belasteten Beteiligten. Indes sieht die Richtlinie eine solche Einschränkung nicht vor. Sie spricht vielmehr nicht von effektivem Rechtsschutz, sondern vom Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, bei dem es sich gemäß Art. 6 um die Rechtsbehelfe zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen handelt. Somit ist durchaus auch das Recht des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf in die Abwägung einzustellen.

Für den Antragsgegner sind insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren sowie der dem Antragsgegner durch die Anordnung ggf. entstehende Schaden zu berücksichtigen.

Die Abwägung muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, weshalb sich pauschale Aussagen verbieten. Die Abwägung steht dabei auch in einem Spannungsverhältnis zu Art und Umfang der nach freiem Ermessen des Gerichts getroffenen Maßnahmen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist dabei zumindest eine Prognoseentscheidung des Gerichts zu verlangen, ob es sich bei den betreffenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Wenn dies nach dem Sach- und Streitstand unwahrscheinlich ist, erscheinen besondere Beschränkungen nicht gerechtfertigt.

Die Maßnahmen dürfen nicht so einschränkend sein, dass die Rechtsverteidigung hierdurch unmöglich gemacht oder nennenswert erschwert wird. Der Grundsatz der Waffengleichheit ist zu beachten.

dd) Maßnahmen

(1) Zugang zu Dokumenten

Die Maßnahmen bestehen zunächst darin, dass der Zugang zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten auf eine bestimmte Anzahl zuverlässiger Personen beschränkt wird.

Mit den Dokumenten sind insbesondere Schriftsätze, Anlagen zu Schriftsätzen und von Dritten (Sachverständigen, Nebenintervenienten etc.) zur Gerichtsakte gereichte Dokumente gemeint. Die Beschränkung kann sich auf vorgelegte oder eingereichte Dokumente beziehen, die das Geschäftsgeheimnis enthalten können, was glaubhaft zu machen ist (§ 20 Abs. 3 GeschGehG). Die entsprechenden Passagen müssen als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sein (§ 20 Abs. 4 Satz 1 GeschGehG).

Der Begriff des „Dokuments“ umfasst dem Sinn und Zweck nach nicht nur Schriftstücke, sondern auch Fotografien, Grafiken und elektronische Daten. Dies ergibt sich auch aus § 20 Abs. 4 GeschGehG, der insoweit von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen spricht. Der Begriff der Unterlage umfasst auch (elektronische) Aufzeichnungen, vgl. z. B. § 378 ZPO.

Die Art der Maßnahme erinnert an die von Kühnen [1] entwickelten Vorkehrungen im einstweiligen Besichtigungsverfahren nach § 809 BGB (und spezialgesetzlichen Regelungen in immaterialgüterrechtlichen Gesetzen), die den an einer Besichtigung beteiligten Anwälten eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf bei einer Besichtigung wahrgenommene gegnerischen Geschäftsgeheimnisse sogar gegenüber ihren eigenen Mandanten auferlegt („Düsseldorfer Besichtigungspraxis“).

Fraglich ist allerdings, was insoweit unter einer „zuverlässigen“ Person zu verstehen ist. Fraglos dürften Berufsgeheimnisträger wie am Verfahren beteiligte Rechtsanwälte kraft ihrer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) als zuverlässig gelten. Wie steht es jedoch mit der Partei oder ihren Vertretern, noch dazu in einem Prozess, in dem der Partei vom Anspruchsteller die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgeworfen wird?

Laut Gesetzesbegründung soll der Begriff der Zuverlässigkeit zum Ausdruck bringen, dass bei der Entscheidung über den Zugang zum Prozessstoff einerseits die Grundsätze des Rechts auf rechtliches Gehör, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und ein faires Verfahren sowie andererseits das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung miteinander in Einklang zu bringen sind. Dem Gericht soll hierdurch im Einzelfall die Möglichkeit gegeben werden, einer Person, die nicht für die vertrauliche Handhabung Gewähr bietet, den Zugang zum Prozessstoff zu untersagen.[2]

Es erscheint indes zweifelhaft, dem Gericht eine Zuverlässigkeitsprüfung der Parteivertreter aufzuerlegen, zumal offenbleibt, welche Kriterien dabei anzulegen sein sollen. Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie nennt das Merkmal der Zuverlässigkeit nicht, wobei der nationale Gesetzgeber europarechtlich nicht darin gehindert wäre, insoweit die Anforderungen an den Personenkreis zu verschärfen (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber nicht zu erkennen gegeben, dass er eine Verschärfung gegenüber der Richtlinie beabsichtigte.[3] Das Kriterium der Zuverlässigkeit sollte daher richtigerweise allein als Appell an das Gericht verstanden werden, die jeweiligen Personen im Rahmen seines freien Ermessens mit Bedacht auszuwählen. Die in der Gesetzesbegründung angeführten Parameter bilden ohnehin den Maßstab des gerichtlichen Handelns; insoweit liegt in dem Merkmal der Zuverlässigkeit kein zusätzlicher Regelungsgehalt.

Mindestens müssen ein Vertreter der Partei sowie ein Rechtsanwalt voller Zugang zu allen Dokumenten und Aufzeichnungen erhalten. Es ist also kein vollständiges In-Camera-Verfahren vorgesehen. Auf § 19 Abs. 1 GeschGehG sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers Streitgenossen berufen können, nicht jedoch Nebenintervenienten.[4] Dies legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, weil der Begriff Partei den Nebenintervenienten nicht umfasst.[5] Für die Streitverkündung könnte dies indes Probleme aufwerfen, weil der Anordnung der Nebeninterventionswirkung zulasten des Streitverkündeten der in § 74 Abs. 3 ZPO verkörperte Gedanke zugrunde liegt, dass der Streitverkündete die Möglichkeit hat, auf den Vorprozess Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit kann jedoch massiv beschnitten sein, wenn dem Streitverkündeten kein Zugang zu den das Geschäftsgeheimnis beinhaltenden Dokumenten gewährt wird. So wird die Nebeninterventionswirkung in dem vergleichbaren Fall abgelehnt, dass der Streitverkündete wegen der Unterstützung der Hauptpartei seinen Standpunkt nicht zur Geltung bringen konnte.[6] Jedenfalls in den Fällen, in denen der Streitverkündete dem Rechtsstreit beitritt, sollte daher auch zumindest einem Prozessvertreter des Streitverkündeten Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen gewährt werden;[7] eine solche Maßnahme kann das Gericht nach freiem Ermessen treffen.[8] Sie stünde auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie, zumal der dort in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 gewählte und autonom auszulegende Begriff der „Verfahrenspartei“ durchaus auch Streitverkündete nach dem nationalen Prozessrecht umfassen könnte.

(2) Teilnahme an mündlichen Verhandlungen

Nach Nr. 2 kann der Personenkreis beschränkt werden, der an mündlichen Verhandlungen teilnehmen kann, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen, und der Zugang zu den die Verhandlung betreffenden Aufzeichnungen oder Protokollen erhält. Die Regelung geht über § 172 Nr. 2 GVG hinaus, der lediglich den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht.

(3) Weitere Maßnahmen

Das Gericht kann nach freiem Ermessen weitere Maßnahmen bestimmen. Diese können beispielsweise auch darin bestehen, dass das Gericht mehr als die mindestens zuzulassenden Personen zulässt.

b) Weitere Folgen (Abs. 2)

Das Gericht kann gemäß Nr. 1 auf weiteren Antrag die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausschließen.

Nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 GeschGehG zugelassene Personen werden gemäß Nr. 2 im Hinblick auf Akteneinsichtsgesuche wie Dritte im Sinne von § 16 Abs. 3 GeschGehG behandelt.

c) Fortwirkung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Abs. 3)

Zuständig für die Beschränkungsanordnung ist das Gericht der Hauptsache. Ein isoliertes Treffen von Maßnahmen nach § 19 GeschGehG im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht möglich, nur das Gericht der Hauptsache kann eine Einstufung nach § 16 Abs. 1 GeschGehG treffen und/oder zusätzliche Beschränkungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 GeschGehG anordnen. Die Einstufung als Geschäftsgeheimnis nach § 16 Abs. 1 GeschGehG wirkt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren fort.[9] Dies gilt auch in Bezug auf Personen, die erstmals im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Geschäftsgeheimnis in Kontakt kommen.

3. Besondere Bezüge/Prozessuales

Da dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor oder bei Beginn der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zugestellt werden muss, das ggf. geschwärzte Passagen enthält, stellt sich die Frage, ob auf Grundlage eines solches Urteils die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. § 750 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt indes bereits jetzt in bestimmten Fällen die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Zustellung einer (sogar gänzlich) ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gefassten vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.

Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, auf deren Grundlage das Vollstreckungsorgan tätig wird und die dem Schuldner zuzustellen ist, muss jedoch in jedem Fall die Urteilsformel, soweit deren Inhalt vollstreckt werden soll, enthalten.[10] Daher empfiehlt es sich aus Sicht des Geschäftsgeheimnisinhabers, das Geschäftsgeheimnis in (ggf. geschwärzte) Anlagen auszulagern, die von den entsprechend zu formulierenden Anträgen in Bezug genommen werden.


[1] Vgl. Kühnen, GRUR 2005, 185, 191.

[2] Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 19/8300, S. 15.

[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 36.

[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 36.

[5] Vgl. Schultes, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 67 Rn. 2.

[6] Vgl. BGH, NJW 1982, 281, 282.

[7] Die Gesetzesbegründung spricht insoweit allgemein von „geeigneten Maßnahmen“ zur Erfüllung des Anspruches auf rechtliches Gehör, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 36. In Wahrheit handelt es sich bei der Streitverkündung aber weniger um ein Problem des Streitverkündeten, der sich ggf. auf den Nichteintritt der Nebeninterventionswirkung berufen kann, sondern des Streitverkünders.

[8] § 19 Rn. 22.

[9] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 37.

[10] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 37.