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§ 21 GeschGehG Bearbeiter: Jens Nebel Stand: 27.06.2019

§ 21 Bekanntmachung des Urteils

(1) Der obsiegenden Partei einer Geschäftsgeheimnisstreitsache kann auf Antrag in der Urteilsformel die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil oder Informationen über das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn die obsiegende Partei hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Form und Umfang der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der im Urteil genannten Personen in der Urteilsformel bestimmt.

(2) Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen:
 

1.       der Wert des Geschäftsgeheimnisses,
 

2.       das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung,
          Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
 

3.       die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des
          Geschäftsgeheimnisses und
 

4.       die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des
          Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.
 

(3) Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes.



1. Zweck/Hintergrund

Die Regelung setzt Art. 15 der Richtlinie um. Ähnliche Regelungen finden sich in § 12 Abs. 3 UWG oder § 19c MarkenG. Mit der Bekanntmachung des obsiegenden Urteils soll eine Abschreckungswirkung und Sensibilisierung verbunden sein (Erwägungsgrund 31 der Richtlinie). Obsiegt der zu Unrecht Beklagte, soll die Veröffentlichung dazu dienen, dessen Ruf wiederherzustellen.[1]

2. Regelungsinhalt

a) Voraussetzungen

Die Bekanntmachung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Es handelt sich um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die maßgeblichen Kriterien werden in Abs. 2 festgehalten. Zwar formuliert das Gesetz die Kriterien lediglich beispielhaft („insbesondere“), weitere Kriterien sollen nach dem Willen des Gesetzgebers berücksichtigt werden können.[2] Dies widerspricht insoweit den europarechtlichen Vorgaben, als dass gemäß Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie die Kriterien abschließend formuliert sind und Verschärfungen zulasten des Verletzers aufgrund von Art. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht zulässig sind. Zugunsten des Geschäftsgeheimnisinhabers dürfen daher weitere Kriterien nicht berücksichtigt werden. Zugunsten des Verletzers können dessen Interessen vollumfänglich berücksichtigt werden.

Zu berücksichtigen sind damit der Wert des Geschäftsgeheimnisses, das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.

Hinsichtlich des Wertes des Geschäftsgeheimnisses ist davon auszugehen, dass eine Veröffentlichungsbefugnis umso eher in Betracht kommt, je wertvoller das Geschäftsgeheimnis ist. Auch der immaterielle Wert kann berücksichtigt werden.[3] Das Vorverhalten des Rechtsverletzers spielt eine wesentliche Rolle. Insbesondere dann, wenn der Rechtsverletzer strafbar gehandelt hat (§ 23 GeschGehG), dürften Veröffentlichungsinteressen regelmäßig überwiegen. Die Folgen und die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verletzung müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Insbesondere dann, wenn die Öffentlichkeit – sei es durch Offenlegung, sei es durch Vertrieb rechtsverletzender Produkte – mit Geschäftsgeheimnissen in Berührung gekommen ist oder mutmaßlich kommen wird, besteht ein Veröffentlichungsinteresse.

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist ein überwiegendes berechtigtes Interesse zu verneinen, wenn es lediglich um vorbeugende Unterlassungsansprüche aufgrund einer Erstbegehungsgefahr geht[4] oder das Urteil bereits veröffentlicht wurde.[5]

b) Verfahren

Die Veröffentlichungsbefugnis setzt einen Antrag voraus. Dieser kann von beiden Parteien gestellt werden.

Die Befugnis wird im Urteil zugesprochen. Ergeht kein Urteil, etwa im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder eines Beschlusses nach § 91a ZPO, kann die Veröffentlichungsbefugnis nicht zugesprochen werden.[6] Über Form und Umfang entscheidet dasGericht nach pflichtgemäßem Ermessen.

c) Rechtsfolgen

Das Gericht ordnet an, dass das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt gemacht wird.

Öffentliche Bekanntmachung bedeutet Bekanntmachung gegenüber einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis (Druckschriften, Fernsehen).[7]

Das Gericht bestimmt auch Form und Umfang der Bekanntmachung. Form bezeichnet dabei das Medium (z. B. bundesweit erscheinende Tageszeitung), die Aufmachung (z. B. Anzeigengröße) und die Frequenz oder Dauer der Bekanntmachung. Der Umfang bezieht sich darauf, ob das Urteil in Gänze bzw. welche Informationen über das Urteil bekannt gemacht werden dürfen.

3. Besondere Bezüge/Prozessuales

Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft erfolgen, soweit das Gericht dies anordnet jedoch auch schon zuvor. Aufgrund der Formulierung wird man davon ausgehen können, dass die Anordnung nach Rechtskraft der Grundsatz ist, von dem nach dem Willen des Gesetzgebers [8] nur in dringenden Fällen abgewichen werden darf.

Die Kosten trägt die unterlegene Partei. Die Kosten der Bekanntmachung können im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (§ 788 ZPO). Eine Vorschusspflicht besteht nicht.

Neben dem prozessualen Anspruch kann ein materiell-rechtlicher Veröffentlichungsanspruch als Bestandteil des Störungsbeseitigungsanspruches bestehen.

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob der Verletzte ohne Veröffentlichungsanspruch zur Veröffentlichung befugt ist. Dies richtet sich nach dem UWG.


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[2] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[3] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[4] BGH, GRUR 1962, 91, 97 – Jenaer Glas; dies ergibt sich nun mittelbar auch aus Nr. 4, die von einer „weiteren“ rechtswidrigen Nutzung oder Offenbarung spricht.

[5] BGH, GRUR 1968, 437, 439 – Westfalen-Blatt III.

[6] Vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 4.9.

[7] Vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 4.11.

[8] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.