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§ 22 GeschGehG Bearbeiter: Jens Nebel Stand: 27.06.2019

§ 22 Streitwertbegünstigung

(1) Macht bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 bewirkt auch, dass

  1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
  2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach diesem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
  3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Gericht heraufgesetzt wird. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu höre



1. Zweck/Hintergrund

Zweck der Vorschrift ist es, auch wirtschaftlich schwachen Parteien das Führen von Geschäftsgeheimnisstreitsachen zu erlauben.[1] Sie schreibt die Regelung des § 12 Abs. 4 und 5 UWG fort. Parallelregelungen finden sich in den §§ 142 MarkenG, 144 PatG, 26 GebrMG, 54 DesignG.

2. Regelungsinhalt

Die Vorschrift ist in allen Geschäftsgeheimnisstreitsachen anwendbar. Zum Begriff der Geschäftsgeheimnisstreitsache siehe § 16 Rn. 2 GeschGehG.

a) Tatbestandsvoraussetzungen (Abs. 1)

Die Streitwertherabsetzung setzt voraus, dass eine Partei glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Dazu ist das vorgelegte Material bilanzkritisch zu würdigen.[2] Dem Antragsteller muss ein gewisses Kostenrisiko verbleiben, das in einem angemessenen Verhältnis zum normalen Risiko, dem erhöhten Risiko des Gegners und seinen Vermögensverhältnissen steht.[3]

Ist die Partei vermögenslos oder nimmt diese nicht (mehr) aktiv am Wirtschaftsleben teil, so liegt keine weitergehende Gefährdung vor.[4] Die Streitwertbegünstigung kommt ebenfalls nicht bei einer Prozessfinanzierung durch Dritte in Betracht.[5]

Zwar findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt. Es kann aber als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn Prozesskostenhilfe bereits wegen Aussichtslosigkeit versagt wurde; dies schlägt dann auf die Streitwertbegünstigung durch.[6]

Das vorprozessuale Verhalten des Antragstellers ist ebenfalls zu berücksichtigen.[7]

b) Rechtsfolgen (Abs. 1 a.E., 2)

Das Gericht ordnet nach eigenem Ermessen eine angemessene Herabsetzung des
(Gebühren-)Streitwertes für den Antragsteller an. Diese begünstigt nur den Antragsteller. Das bedeutet:

Der Begünstigte haftet der Staatskasse gegenüber für die Gerichtskosten nur nach dem herabgesetzten Streitwert (Abs. 1 a.E.).

Verliert der Antragsteller den Rechtsstreit, richtet sich zudem seine Gebührenschuld für den eigenen (Abs. 2 Nr. 1) und den gegnerischen Rechtsanwalt (Abs. 2 Nr. 2) nur nach dem herabgesetzten Streitwert. Die nicht begünstigte Gegenpartei schuldet ihrem eigenen Anwalt die Differenz zwischen den Gebühren nach herabgesetztem und nicht herabgesetztem Streitwert.

Gewinnt der begünstigte Antragsteller, kann dessen Rechtsanwalt seine Gebühren (im eigenen Namen)[8] vom Gegner nach dem nicht ermäßigten Streitwert beitreiben.

Bei einem teilweisen Obsiegen wird die Kostenquote gemäß § 92 ZPO nach dem herabgesetzten Streitwert berechnet. Gleichwohl hat der Rechtsanwalt des Begünstigten das Recht, den Differenzbetrag zum vollen Streitwert vom Prozessgegner beizutreiben (unter Berücksichtigung der Kostenquote)[9].

c) Verfahren (Abs. 3)

Es ist ein Antrag einer Partei erforderlich, der schriftlich oder zur Niederschrift vor der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden kann. Es besteht für den Antrag kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Der Antrag muss die Voraussetzungen der Streitwertherabsetzung glaubhaft machen (§ 294 ZPO). Der Antrag muss auf einen konkreten (niedrigeren) Streitwert gestellt werden.

Der Antrag muss grundsätzlich vor der Verhandlung zur Hauptsache (§ 137 Abs. 1 ZPO) gestellt werden, um prozesstaktische Antragstellungen zu vermeiden. Wird der Streitwert erst später festgesetzt oder angenommen, so kann der Antrag auch nach der Verhandlung innerhalb angemessener Frist gestellt werden.[10] Wird eine Abschlusserklärung abgegeben, ist die Antragstellung zu spät.[11] Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine Antragstellung bis zur Verhandlung über den Widerspruch möglich.[12]

Wenn der Streitwert nach erstmaliger Festsetzung heraufgesetzt wird, ist die Antragstellung auch nach der Verhandlung zur Hauptsache zulässig. Der Antrag muss für jede Instanz neu gestellt werden (und die Voraussetzungen werden dementsprechend neu geprüft).[13]

Der Gegner muss zuvor angehört werden (§ 22 Abs. 3 Satz 4 GeschGehG). Hierzu müssen ihm der Antrag und sämtliche vom Antragsteller eingereichten Glaubhaftmachungsmittel zugänglich gemacht werden, denn das Gesetz enthält keine § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelung, derzufolge die Erklärung und die Belege dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden dürfen. Ansonsten wäre auch fraglich, wozu der Gegner angehört werden soll.

3. Besondere Bezüge/Prozessuales

Der Gesetzgeber erwartet bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Regelfall hohe Streitwerte.[14] Man wird davon ausgehen müssen, dass bei einer Geheimnisverletzung Streitwerte regelmäßig nicht unter 50.000 Euro liegen werden.

Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung: 50.000 Euro für Weitergabe von Informationen über das Betriebsklima und Telefon-Durchwahlnummern,[15] 50.000 Euro für Liste mit Kunden und Vertragsvolumina,[16] 50.000 Euro für Notebook mit Kundenliste,[17] 50.000 Euro für Provisionsdaten,[18] 100.000 Euro für Verwertung von Informationen aus einem Arzneimittelzulassungsantrag, [19] 300.000 Euro Nutzung von Preisinformationen, Ausschreibungsunterlagen, Kundenlisten und Lagerbeständen.[20]

Die Streitwertbegünstigung ist als verfassungsrechtlich problematisch angegriffen worden.[21] Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings geurteilt, dass die Vorgängerregelung des UWG nicht das Prinzip der Waffengleichheit verletzt.[22]

§§ 51 Abs. 3 GKG, 12a ArbGG bleiben unberührt und sind neben der Streitwertbegünstigung anwendbar (§ 51 Abs. 5 GKG).


[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[2] KG, GRUR 1983, 595.

[3] BGH, Beschluss vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 146/07, BeckRS 2009, 25824.

[4] Vgl. BGH, GRUR 2013, 1288 – Kostenbegünstigung III.

[5] Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 Rn. 18.

[6] Vgl. Grabinski/Zülch, in: Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 144 Rn. 7.

[7] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[8] BPatG, GRUR-RR 2012, 132.

[9] BPatG, GRUR-RR 2012, 132.

[10] BGH, GRUR 1965, 562 – Teilstreitwert.

[11] KG, GRUR-RR 2017, 127.

[12] Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 Rn. 24.

[13] Vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1962, 586.

[14] Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4724, S. 39.

[15] LG Köln, Beschluss vom 09.10.2009, 84 O 169/09, BeckRS 2010, 4101.

[16] OLG Stuttgart, GRUR-RS 2016, 7613.

[17] OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010, Az. 20 U 18/10, BeckRS 2011, 7387.

[18] LG Münster, Urteil vom 14.09.2011, Az. 16 O 150/10, BeckRS 2012, 825.

[19] OLG Celle, Urteil vom 19.02.2015, 13 U 107/09, BeckRS 2015, 13037.

[20] OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2018, Az. 2 U 30/18, BeckRS 2018, 36029.

[21] Vgl. Gruber, GRUR 2018, 585.

[22] BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 933/90, NJW-RR 1991, 1134.