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Das vorliegende Werk stellt den Versuch einer fortlaufenden Kommentierung des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG) dar.
Die Kommentierung wird notgedrungen gerade zu Beginn noch lückenhaft sein. Hier und da wird es zudem am wünschenswerten Detaillierungsgrad mangeln. Für diese Einschränkungen bitten wir bereits jetzt um Nachsicht.
Die Kommentierung spart bewusst Teile aus, die aus dem bisherigen Recht hinlänglich bekannt sind, soweit sich nicht aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz selbst relevante Abweichungen ergeben. Dies betrifft beispielsweise Fragen zur Anspruchsausgestaltung, etwa die Frage, wann im Sinne von § 8 GeschGehG die einen Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist. Hierzu kann auf gute Kommentierungen verwiesen werden. Die Wiedergabe für das GeschGehG erscheint wenig sinnvoll.
Das Urheberrecht an dieser Kommentierung steht den jeweils genannten Autoren zu. Ihre Verwertungsrechte haben die Autoren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die KÜMMERLEIN Simon & Partner Rechtsanwälte mbB, Essen, übertragen.
Das vorliegende Werk ersetzt naturgemäß keinen Rechtsrat im Einzelfall. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Der geneigte Leser ist zudem herzlich eingeladen, den Herausgebern unter jens.nebel@kuemmerlein.de / kay.diedrich@kuemmerlein.de Gegenauffassungen, Errata oder Anmerkungen zukommen zu lassen.
Die Herausgeber
Essen, den 27.06.2019
§§ ohne Nennung eines Gesetzes sind solche des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Artikel und Erwägungsgründe ohne Nennung eines Gesetzes sind solche der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. L 157 vom 15.6.2016 („Richtlinie“).
Zitiervorschlag:
[Bearbeiter], in: KÜMMERLEIN-OK GeschGehG, Stand: [Datum], § [X] Rn. [Y].