Arbeitnehmer können Aufhebungsverträge nicht widerrufen, aber fair muss es zugehen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2019 (Az.: 6 AZR 75/18) klargestellt, dass Arbeitnehmer Verbraucher sind. Dennoch können sie - anders als wenn sie ein klassisches Haustürgeschäft vereinbaren, also etwa eine Versicherung abschließen - Aufhebungsverträge, die sie in einer Privatwohnung mit ihrem Arbeitgeber schließen, nicht gemäß § 355 BGB widerrufen, wenn sie ihre Entscheidung für den Aufhebungsvertrag später bedauern. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge einen Sonderfall darstellen, der nicht in den Anwendungsbereich des Widerrufsrechtes fällt.

Bekannte Möglichkeiten der Lösung vom Aufhebungsvertrag

Diese Entscheidung bedeutet allerdings keinen Freibrief für den Arbeitgeber. Zum einen besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag akzeptiert hat, an diesen aber nicht gebunden bleiben möchte, seine Erklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anzufechten, was zur Folge hätte, dass der Aufhebungsvertrag als nicht geschlossen gilt.

Lösung vom Aufhebungsvertrag wegen "unfairen" Verhandelns

Mit der aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zum anderen klargestellt, dass Aufhebungsverträge auch wegen "unfairen" Verhandelns unwirksam sein können. In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt und hat einen Aufhebungsvertrag in der Wohnung ihres Arbeitgebers geschlossen, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Gegenleistung vorsah. Nach ihrer Darstellung war sie am Tag des Vertragsschlusses außerdem erkrankt. In dieser Konstellation sah das Bundearbeitsgericht zwar keinen Anfechtungsgrund, verwies die Entscheidung aber zurück an die Vorinstanz, da fehlerhafterweise nicht geprüft wurde, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet wurde.

Den Arbeitgeber treffe die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, keine psychische Drucksituation zu schaffen und die freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht erheblich zu erschweren. Gegen diese Pflicht könne verstoßen werden, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt werde. Wäre dies der Fall, müsste der Arbeitgeber Schadensersatz leisten, das heißt den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Im Ergebnis wäre die Arbeitnehmerin daher so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen und das Arbeitsverhältnis würde fortgesetzt.

Handlungsempfehlung

Über die bekannten Unwirksamkeitsgründe eines Aufhebungsvertrages hinaus hat das Bundesarbeitsgericht hiermit weitere Anforderungen an die Verhandlung von Aufhebungsverträgen gesetzt, die zukünftig bei entsprechenden Verhandlungen beachtet werden müssen.

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