Bis wann ist die Versicherungsvertriebs-Richtlinie umzusetzen und anzuwenden?

Die Versicherungsvertriebs-Richtlinie (kurz: „IDD“ als Akronym für „Insurance Distribution Directive“) war gemäß ihrem Artikel 42 bis zum 23. Februar 2018 umzusetzen und anzuwenden. Dies hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2017 (BGBl. 2018 I 2789) kurz vor Ablauf der 18. Wahlperiode des Bundestags getan. Das Gesetz ist am 23. Februar 2018 in Kraft getreten.

Hier soll nicht der Inhalt dieses nicht mehr ganz neuen Gesetzes behandelt, sondern ein Kuriosum des EU-Hintergrunds beleuchtet werden.

Mit dem zeitgerechten Umsetzungsgesetz steht die Bundesrepublik Deutschland unter den EU-Mitgliedstaaten ziemlich alleine da. Außer Deutschland haben bisher lediglich Belgien, Estland, Ungarn und Polen Umsetzungsgesetze erlassen.

Hintergrund dieser Situation ist, dass die Kommission am 20. Dezember 2017 einen Vorschlag zur Änderung der IDD präsentiert hat, mit dem sie einer Aufforderung des Europäischen Parlaments („EP“), die von 16 Mitgliedstaaten unterstützt wird, folgt, bei unveränderter Umsetzungsfrist den Anwendungsbeginn der IDD auf den 1. Oktober 2018 festzusetzen.

Anlass dieser Aufforderung war der Beschluss des EP vom 25. Oktober 2017, gegen die am 21. September 2017 auf Basis der IDD erlassenen delegierten Verordnungen der Kommission betreffend die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (delegierte Verordnung (EU) 2017/2358) sowie die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (delegierte Verordnung (EU) 2017/2359) keine Einwendungen zu erheben.

Mit dem Vorschlag der Kommission hat sich das EP am 1. März 2018 in erster Lesung befasst und nunmehr vorgeschlagen, die Umsetzungsfrist auf den 1. Juli 2018 und die Anwendungsfrist auf den 1.Oktober 2018 zu verlängern. Ferner soll die Änderungsrichtlinie rückwirkend zum 23. Februar 2018 gelten.

Als nächstes steht die erste Befassung mit dem Entwurf im Europäischen Rat an.

Fazit

Für die Bundesrepublik Deutschland wird dies nur dann noch eine Auswirkung haben können, falls sich der deutsche Gesetzgeber zu einer ähnlichen rückwirkenden Regelung wie das EP entschließt. Einerseits lässt der geänderte Wortlaut der IDD eine frühere Umsetzung und Anwendung zu. Andererseits könnte Versicherern und Versicherungsvermittlern mehr Zeit eingeräumt werden, sich auch mit den delegierten Verordnungen der Kommission auseinanderzusetzen.

Ob sich der deutsche Gesetzgeber hierzu – rückwirkend – versteht, ist derzeit noch nicht abzusehen.

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