Datenschutz im Insolvenzverfahren: Kein Auskunftsanspruch für Insolvenzverwalter

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom vergangenem Mittwoch (16.09.2020) entschieden, dass ein Insolvenzverwalter den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch eines Insolvenzschuldners nicht geltend machen kann.

1.  Um welchen Auskunftsanspruch geht es?

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO, mit der ein datenschutzrechtlich Betroffener grundsätzlich Auskunft über die über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen kann. Neben dem Auskunftsrecht ist hiermit aber auch das Recht verbunden, eine Kopie der Daten zu verlangen, Art. 15 Abs 3 DSGVO. Da auch staatliche Behörden personenbezogene Daten verarbeiten und daher auch dem Datenschutz unterfallen, kann der Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten grundsätzlich auch gegenüber Behörden geltend gemacht werden.

2.  Zugrunde liegender Sachverhalt

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Amtseigenschaft vom Finanzamt Informationen und eine Kopie der Daten aus den Steuerunterlagen des Insolvenzschuldners angefordert hat, um potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Diesen Informations- und Auskunftsanspruch hat er dabei auf Art. 15 DSGVO gestützt und argumentiert, dass er diesen Auskunftsanspruch aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter für den Insolvenzschuldner geltend machen dürfte. Als Argument für einen Übergang der Berechtigung wurde dabei angeführt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht, § 80 Abs. 1 InsO.

3.  BVerwG: Kein Übergang des Auskunftsanspruchs

Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch nun, dass dieser Auskunftsanspruch nicht auf den Insolvenzverwalter übergeht. Bei dem Auskunftsanspruch handele es sich vielmehr um ein höchstpersönliches Recht, das aus dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hergeleitet werde. Der Auskunftsanspruch soll daher nach Ansicht des BVerwG nur der betroffenen Person zustehen.

Die betroffene Person ist nach Art. 4 Nummer 1 DSGVO aber nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifiziert wird oder identifizierbar ist. Eine Erweiterung auf den Insolvenzverwalter oder gar ein Übergang auf den Insolvenzverwalter würde dieser Höchstpersönlichkeit widersprechen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach dieser Entscheidung zielt der Auskunftsanspruch daher seiner Natur nach auf die Erlangung weiterer Informationen, um weitere (datenschutzrechtliche) Betroffenenrechte geltend machen und durchsetzen zu können. Daher soll der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehen. Der Auskunftsanspruch soll vielmehr untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden bleiben.

4.  Ausblick: Einschränkung der Zulässigkeit von Auskunftsansprüchen?

Für das Vorgehen des Insolvenzverwalters bedeutet dies also, dass er keine weiteren Informationen über die Steuerakte des Insolvenzschuldners erlangen konnte.

Darüber hinaus wirft die Entscheidung allerdings auch Fragen auf:

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Auskunftsanspruch ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte dar. Er soll gerade nicht auf eine Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichen Bezug ermöglichen. Folgerichtig muss dann die Frage gestellt werden, wann ein Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich bzw. für den datenschutzrechtlich Verantwortlichen unzumutbar ist. Insoweit stehen insbesondere die derzeit gelebten exzessiven Auskunftsverlangen im Rahmen von Rechts- und insbesondere arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Raum, die zum weit überwiegenden Teil nicht zur Geltendmachung weiterer Betroffenenrechte, sondern zur Informationsgewinnung für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche oder zumindest zur Stärkung der Verhandlungsposition genutzt werden. Mit der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens in Frage gestellt.

Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, ob und inwieweit die Rechtsprechung ein solches Verhalten in Zukunft für rechtsmissbräuchlich und/oder ein Auskunftsverlangen für unzumutbar hält und diese juristischen Strategien beschränkt.

 

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