Die GmbH – beliebt in aller Öffentlichkeit
Die GmbH. Eine Rechtsform, die begeistert. Sie wird gegründet, verschmolzen und auch gerne gekauft. Zentrales Dokument ist stets der Gesellschaftsvertrag, das Bindeglied der Gesellschafter untereinander sowie zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft.
Vor allem aber ist der Gesellschaftsvertrag – wie bei der GmbH vieles - öffentlich zugänglich. Im Handelsregister frei (gegen Entgelt) einsehbar, kann sich jeder über die Verfassung der GmbH informieren. Daher beschränken sich Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag gern im Wesentlichen auf die erforderlichen Inhalte und lagern nicht erforderliche Vereinbarungen in Gesellschaftervereinbarungen, die nur zwischen den Gesellschaftern gelten und nicht publiziert werden müssen, aus.
Die Gründer - im Gesellschaftsvertrag anzugeben
Ein Dorn im Auge ist Gesellschaftern, die hinsichtlich der Kapitalaufbringung ein gewisses Maß an Diskretion waren möchten, daher die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, wonach die Gründungsgesellschafter mit den von ihnen übernommenen Geschäftsanteilen anzugeben sind. Darüber hinaus wird der Gesellschaftsvertrag häufig schnell nach der Gründung missverständlich, da sich Beteiligungsverhältnisse durch eine Vielzahl von Maßnahmen, z.B. Anteilsverkäufe oder Kapitalerhöhungen – im Falle von Start-Ups insbesondere Finanzierungsrunden – verändern können. Für den unbefangenen Leser wird der Gesellschaftsvertrag „unrichtig“ und stimmt mit dem tatsächlichen Gesellschafterbestand nicht mehr überein.
Die Gründer – nun für 10 Jahre in Stein gemeißelt
Es ist daher aus Sicht der Gesellschafter verständlich, die Angaben über den Gründungsaufwand, die sich im Wesentlichen auf die Momentaufnahme der Gründung beziehen, möglichst bald aus dem Gesellschaftsvertrag zu streichen und sich dieses Ballasts zu entledigen. Dies gilt insbesondere, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert werden soll und die Streichung des Gründungsaufwands der – vielleicht schon gar nicht mehr als Gesellschafter agierende – Gründer sich anbietet.
Bislang konnte diese Streichung nach fünf Jahren erfolgen. Orientiert wurde sich hierbei teilweise am § 26 AktG, der für eine Änderung der Regelungen über den Gründungsaufwand fünf Jahre Karenzfrist vorsah und für die GmbH auch für die komplette Streichung des Gründungsaufwands herangezogen wurde. Mithin konnte eine Streichung des Gründungsaufwands nach fünf Jahren erfolgen.
Mittlerweile hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings verfestigt, dass die Karenzzeit nicht aus § 16 AktG, sondern aus der Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 GmbHG herzuleiten ist – und die beträgt seit 2008 zehn Jahre. Damit kann nun auch der Gründungsaufwand erst nach zehn Jahren aus dem Gesellschaftsvertrag entfernt werden.
Die vorschnelle Änderung des Gesellschaftsvertrages – im Zweifel für die Katz‘
Diese Entscheidungen können für die Gesellschafter Zeit und Geld bedeuten. Wird nämlich vor dem Ablauf der zehn Jahre der Gesellschaftsvertrag geändert und in diesem Zuge die Regelung über den Gründungsaufwand gestrichen, verweigert das Handelsregister die Eintragung und verlangt einen neuen Beschluss – und das bedeutet erneute Notarkosten und die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung einschließlich Einladung, Anreise und weiterem Aufwand.