Erzwingbarkeit eines Ergebnisverwendungsbeschlusses in der GmbH

Voll-Thesaurierung ohne Ergebnisverwendungsbeschluss

Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns eines GmbH-Gesellschafters entsteht erst mit dem auf Ausschüttung lautenden Ergebnisverwendungsbeschluss. Eine Ausschüttung der Gewinne ohne entsprechendem Beschluss ist nicht möglich.

Beschließt die Gesellschafterversammlung entgegen dem Interesse der Minderheitengesellschafter eine Ergebnisverwendung mit übermäßiger Thesaurierung, kann der überstimmte Gesellschafter diesen Beschluss unter Umständen im Wege der Anfechtungsklage wegen Verstoßes gegen die gesellschaftliche Treuepflicht mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses gerichtlich angreifen.

Ergeht jedoch gar kein Beschluss über die Ergebnisverwendung, werden die Gewinne automatisch auf neue Rechnung vorgetragen. Es erfolgt eine Voll-Thesaurierung der Gewinne.

Die Gesellschaftermehrheit kann also die Entscheidung über die Gewinnverwendung schlicht blockieren und auf diesem Weg eine sogenannte „kalte Thesaurierung“ erreichen. Folge ist ein „Aushungern“ der Gesellschafterminderheit.

Handlungsmöglichkeiten der Gesellschafterminderheit

Wie kann sich der Minderheitengesellschafter gegen ein solches Vorgehen der Mehrheitsgesellschafter wehren?

Eine Gesellschafterminderheit mit mindestens zehn Prozent des Stammkapitals kann dagegen zunächst gemäß § 50 GmbHG vorgehen, indem sie die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung erzwingt. Wenn der erzwungene Beschluss eine übermäßige Thesaurierung vorsieht, kann dann im Anschluss Anfechtungsklage wegen treuwidriger Thesaurierung erhoben werden.

Ist § 50 GmbHG nicht einschlägig, kann auf Herbeiführung eines Beschlusses über die Ergebnisverwendung geklagt werden. Die inhaltliche Reichweite einer solchen Klage ist jedoch sehr umstritten.

Während ein überwiegender Teil der Literatur einen Anspruch auf Vollausschüttung annimmt, spricht die herrschende Rechtsprechung lediglich einen Anspruch auf Herbeiführung irgendeines Gewinnverwendungsbeschlusses zu. Ein bestimmter Inhalt könne durch das Gericht nicht festgelegt werden.

Orientiert man sich an der herrschenden Rechtsprechung, sind die Möglichkeiten von Minderheitengesellschafter demnach sehr begrenzt.

Es ist daher ratsam, bereits im Rahmen der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags Regelungen zur Ergebnisverwendung und zur Beschlussfassung darüber aufzunehmen.

So könnte man etwa besondere Mehrheitserfordernisse oder Zustimmungspflichten zur Abstimmung über die Ergebnisverwendung, die Übertragung der Entscheidung auf ein anderes Gremium, wie den Beirat, oder bestimmte Prozentsätze des Jahresergebnisses, die ausgeschüttet werden müssen, vorsehen. Möglich ist auch der Verzicht der Satzung auf einen formellen Gewinnverwendungsbeschluss,sodass über die Ergebnisverwendung zusammen mit der Feststellung des Jahresabschlusses zu entscheiden ist. Die Satzung kann ferner den Feststellungsbeschluss und den Ergebnisverwendungsbeschluss ausdrücklich zu einem einheitlichen Beschluss zusammenfassen.

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