Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Unternehmer, die auf ihrer Internetseite Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich machen, auch dann auf die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung hinweisen müssen, wenn unmittelbar über die Internetseite kein Vertragsschluss möglich ist.
1. Um welche Informationspflicht geht es?
Bei der Entscheidung des EuGH geht es um die Regelungen in Art. 13 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (RL 2013/11/EU auch sog. „ADR-Richtlinie“), die in Art. 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in nationales Recht umgesetzt wurde.
2. Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Internetseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
- mitteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und
- ausdrücklich erklären, wenn er nicht zur Verbraucherstreitbeilegung bereit (und auch nicht gesetzlich verpflichtet) ist.
3. Wer muss die Informationspflichten erfüllen?
Die Informationspflichten müssen Unternehmer erfüllen, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingung verwenden, wenn diese Unternehmer, am 31. Dezember des Vorjahresmehr als 10 Personen beschäftigt haben, § 36 Abs. 2, Abs. 3 VSBG. Hierbei ist jedoch auf die Anzahl der Köpfe, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile abzustellen (BT-Drs. 18/5089, 75).
Hierbei gibt es jedoch Bereiche, die nach §§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 29 Abs. 2 VSBG ausdrücklich von der Zuständigkeit der Allgemeinen Verbraucherschlichtungs- und der Universalschlichtungsstellen ausgenommen sind (nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen, Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen). Diese trifft auch dann keine Informationspflicht, wenn sie die o.g. Voraussetzungen erfüllen.
Gleiches gilt für ausländische Unternehmer, allerdings bestehen hier zumindest innerhalb der EU aufgrund der harmonisierenden Richtlinie ähnliche Vorgaben.
4. Informationspflicht auch ohne Online-Vertragsschluss
Durch das Urteil stellt der EuGH nunmehr klar:
Die Informationspflicht gilt auch, wenn auf der Webseite des Unternehmers kein Online-Vertragsschluss möglich ist.
Das Landgericht Düsseldorf hatte dagegen noch entschieden, dass die Voraussetzung des § 36 Abs. 2 Nummer 2 VSBG nur dann erfüllt sind und daher auch nur dann die Informationspflichten bestehen, wenn auf der Webseite die Möglichkeit eines Online-Vertragsschlusses bestehen, da nur dann von einer „Verwendung“ von AGB gesprochen werden könne. Der EuGH entschied jedoch, dass es hierbei bereits ausreicht, wenn die AGB überhaupt zugänglich gemacht werden.
5. Hinweispflicht in AGB, nicht im Impressum
Der EuGH entschied dabei weiter, dass es nicht ausreicht, wenn der Webseiten-Betreiber die Informationen über die Verbraucherschlichtung im Impressum oder sonstiger Stelle bereitstellt. Hierbei knüpfte der EuGH an den insoweit strengeren Wortlaut der ADR-Richtlinie an, nachdem die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein müssen.
Für die Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies Handlungsbedarf. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob das Unternehmen die Informationspflichten nach den o.g. Voraussetzungen erfüllen muss. Wenn diese Pflicht besteht, müssen die Informationspflichten leicht zugänglich, klar und verständlich erfüllt werden. Das Urteil des EuGH sollte daher auch zum Anlass genommen werden, eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Streitschlichtungsstellen zu prüfen und den Umgang mit Streitverfahren zu strukturieren.
6. Was droht bei Missachtung?
Wenn die Informationspflichten missachtet würde, droht bei Verstößen gegen die Informationspflicht des § 36 VSBG entsprechende Unterlassungsansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden, §§ 3, 3a UWG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 12 UKlaG.