Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat die Handelsregistereintragung einer GmbH unter der
Firma "P... Capital Partners ... GmbH" mit Beschluss aus Juni 2018 abgelehnt. Eine Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt, welches die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigte. Die Firmierung als "Partners" sei allein Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehalten, in denen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
Grundsätzlicher Ausschluss der Firmierung als "Partners" für andere Rechtsformen
Grundsätzlich gilt, dass der Begriff "Partner" bzw. "und Partner" gesetzlich geschützt ist. Diese Bezeichnungen dürfen nur von Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz geführt werden (§ 11 Abs. 1 PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft ist sogar verpflichtet, diesen Namenszusatz in den Namen der Partnerschaft zu integrieren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Zweck der Regelung sei laut Kammergericht, dass die Bezeichnung nur als solche im technischen Sinne verwendet werden dürfe, sodass damit eine Unterscheidung von anderen Rechtsformen anhand der Firma möglich ist.
Verwechselungsgefahr bei Firmierung als "P...Capital Partners ... GmbH"
Nach Auffassung des Kammergerichts ist eine solche Unterscheidung anhand der Bezeichnung "P...Capital Partners ... GmbH" nicht möglich. Der Zusatz "GmbH" in der Firma genügte dem Kammergericht nicht, um eine Verwechselungsgefahr zu verneinen. Auch, dass im konkreten Fall der vom Gesetz nicht explizit genannte Begriff "Partners" gewählt wurde, führt laut Kammergericht nicht zur Zulässigkeit. Der Begriff "Partners" klinge dem Begriff "Partner" zu ähnlich und könne außerdem die Pluralform des Begriffes darstellen und damit gerade auf mehrere Beteiligte hinweisen.
Praxishinweis
Zwar steht der Beschluss des Kammergerichts im Einklang mit gleichlautenden Beschlüssen, jedoch existieren auch andere Auffassungen. So hat etwas das Oberlandesgericht München im Dezember 2006 die Auffassung vertreten, eine Firma "GV-Partner" (= Großverbraucher-Partner) sei als zusammengesetztes Wort zulässig. Um Schwierigkeiten bei der Eintragung einer Firma zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, auf den Zusatz "Partners" o.ä. zu verzichten, sofern es sich bei der einzutragenden Gesellschaft nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG handelt.