Grundsatzurteil des BGH – Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe

Mit Urteil vom 16.03.2023 entschied der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs („BGH“) eine seit der Baurechtsreform umstrittene Frage, ob die gewerkeweise Beauftragung des Bauunternehmers durch Verbraucher einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB oder einen Bauvertrag nach § 650a BGB darstellt.

In dem BGH vorliegenden Rechtsstreit zahlten Eheleute den ausstehenden Werklohn aufgrund von gerügten Mängeln nicht und wurden vom Bauunternehmer zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verklagt. § 650f BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn der Besteller ein Vebraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt (vgl. § 650f Abs. 6 BGB). Nun musste also geklärt werden, ob der Bauunternehmer einen Anspruch nach § 650f BGB hat, oder dieser ausgeschlossen ist, wenn ein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Der Unterschied zwischen § 650i BGB und § 650a BGB liegt darin, dass ein Bauvertrag gemäß § 650a BGB vorliegt, wenn ein Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teils davon geschlossen wird und nach § 650i BGB, wenn ein Bauunternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, ob das Gebäude insgesamt oder nur Teile des Gebäudes, also gewerkeweise beauftragt wird. Beide Normen traten mit der Baurechtsreform 2018 in Kraft. Wäre also die gewerkeweise Beauftragung auch unter § 650i BGB zu subsummieren, wäre der Zweck des § 650a BGB fraglich, da dieser konkret auch die Herstellung von Teilen eines Bauwerks regelt.

Die Unsicherheit lag ferner darin begründet, ob nun Verbraucher absichtlich gewerkeweise Beauftragungen vorziehen, um die Vorschrift des § 650f BGB zu umgehen und nicht zur Leistung Bauhandwerkersicherung verpflichtet werden können.

Der BGH entschied nun unter Heranziehung des Wortlautes des § 650i BGB dahingehend, dass der Gesetzgeber bewusst die eigenständige klare Formulierung gewählt habe, nach der sich der Bauunternehmer zum Bau eines neuen gesamten Gebäudes und nicht nur eines Teils davon verpflichtet haben muss und damit die gewerkeweise Beauftragung von Leistungen nicht unter § 650i BGB fällt.

Die Auffassung, der Gedanke des Verbraucherschutzes erfordere die gewerkeweise Vergabe von Leistungen unter dieselben Vorschriften zu unterwerfen, geht ins Leere.

Mit der Entscheidung hat der BGH jedenfalls Klarheit geschafft.

Da das Urteil ist noch nicht abrufbar ist, wird es hier später verlinkt werden.