Memes im Marketing: Was ist erlaubt?

Immer mehr Unternehmen entdecken Memes für ihr eigenes Online-Marketing. Der Vorteil: Memes sind schnell und einfach zu erstellen, sind einfach zu teilen und erreichen daher eine breite Masse, und ermöglichen es, die Zielgruppe über Humor und Emotionen an eine Marke zu binden. Allerdings gilt es einige rechtliche Fallstricke zu beachten. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen Urheber-, Wettbewerbs- und oder Markenverletzungen.

Was sind Memes überhaupt?

Bei Memes handelt es sich um Ausschnitte aus Filmen, TV-Serien, Live-Events, Bilder von Prominenten oder auch eigens erstellte Bilder, die in der Regel humoristisch, aufheiternd und manchmal auch satirisch sind. Typischerweise besteht ein Meme aus einem Bildausschnitt mit einem darübergelegten Text, wobei Bild und Text meistens in einem Widerspruch stehen.

Wo liegt das Problem?

Oft werden für Memes Bilder von Dritten oder Ausschnitte aus Filmen, Serien oder Live-Events verwendet. Dies kann dann einen Verstoß gegen das Urheberrecht, das Allgemeine Persönlichkeitsrechts, das Wettbewerbsrecht und ggf. auch das Markenrecht darstellen. Maßgeblich ist dabei die Gestaltung des jeweiligen Memes.

Memes als urheberrechtlich geschützte Werke

Die in Memes verwendeten Ausschnitte von Bildern, Cartoons, Filmen, Fotografien etc. sind grundsätzlich nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung des Meme stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar und bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers.

Allerdings lässt sich gut argumentieren, dass es sich bei der Nutzung um eine Karikatur, Parodie oder Pastiche handelt, und daher der Ausnahmetatbestand des § 51a UrhG gegeben ist – eine Zustimmung also nicht erforderlich ist. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27426, S. 91). Demnach stellen „Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken […] ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web“ [dar.]. Hierbei ist insbesondere an […] Meme […] zu denken.“

Dies gilt allerdings nur, sofern ein fremdes Bild zur Erstellung eines eigenen Meme verwendet wird, dass Textelement also selbst hinzugefügt wird. Wird ein von einem Dritten vollständig erstelltes Meme verwendet, ist die Rechtslage leider nicht so klar zu beurteilen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht beachten

Auch wenn die Nutzung eines Memes regelmäßig urheberrechtlich zulässig ist, gilt dies nur für die Aufnahme selbst. Davon zu unterscheiden sind die Personen, Marken und Gegenstände die im Rahmen des Bildelements gezeigt werden.

Sind Personen abgebildet, ist die Zustimmung dieser Personen erforderlich (Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG). Nur in bestimmten Sonderfällen bedarf es keiner Zustimmung (z.B. wenn es sich um Bilder von Veranstaltungen, Demonstrationen handelt, an denen die Person teilgenommen hat).

Vorsicht bei der Abbildung von Marken Dritter

Zudem sollte darauf geachtet werden, ob das Meme fremde Logos zeigt. Denn diese sind oft markenrechtlich geschützt. Besteht eine Verwechslungsgefahr oder wird der gute Ruf einer Marke ausgenutzt, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Satirischer Umgang mit Mitbewerbern

Satirischer Umgang zwischen Wettbewerbern ist im Rahmen rechtlich zulässig. Aber auch hier gelten die Grenzen des Wettbewerbsrecht. Der Wettbewerber darf weder verunglimpft werden, noch darf ein guter Ruf ausgebeutet oder ein unzulässiger Imagetransfer stattfinden.

Praxistipp

Wird ein Meme nicht vollständig selbst erstellt, sind einige Aspekte zu beachten, wenn man nicht Gefahr laufen will eine Abmahnung zu kassieren. Insbesondere wenn fremde Personen oder Logos abgebildet sind, ist eine vorherige rechtliche Prüfung zu empfehlen.

Weitere Artikel zum Thema

Autorin

  • Handels- und Vertragsrecht
  • IT-Recht
  • Datenschutz
  • Compliance
  • IP und Wettbewerbsrecht