Open Innovation-Plattformen sollen die Kreativität und den Erfindungsreichtum in Unternehmen beflügeln und haben derzeit Hochkonjunktur. Durch das Vernetzen von internen Experten mit Kunden, Lieferanten, Universitäten, Behörden und anderen externen Experten – z.B. über Social Media – wird das Innovationspotentials vergrößert. Bisweilen entstehen dabei hochwertige Produkte und Verfahren unter Einsparung von Kosten und Zeit. Lohnenswert ist dies für Unternehmen aber nur, wenn die Innovationen auch genutzt werden dürfen. Die Sicherung von Nutzungsrechten ist aber alles andere als unkompliziert. Mein Kollege Jens Nebel hat hierzu erst vor kurzem einen Vortrag auf dem Open Innovation Kongress Baden Württemberg 2020 gehalten.
Wer ist Inhaber der Schutzrechte?
Eine zentrale Frage ist, wer Schöpfer der Innovation ist und wer damit Inhaber der Rechte an dem neuen Produkt oder Verfahren ist. Denn ohne die Erlaubnis der Schöpfer darf ein Dritter dieses nicht nutzen. Die Identifizierung kann mitunter schwierig sein, wenn z.B. bei Online-Registrierungen ein falscher Name verwendet wird. Bei Gruppenbeiträgen stellt sich die Frage, ob der Gruppensprecher die nötige Vollmacht hat. Im Rahmen der Softwareentwicklung sind nicht selten Minderjährige beteiligt, die nur beschränkt geschäftsfähig sind. Identität und Alter der Teilnehmer sollte daher verifiziert werden. Besonderes Augenmerk sollte zudem die Einbindung von Arbeitnehmern haben. Diesen steht laut Arbeitnehmererfindungsgesetz ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Ggf. sind hier auch Spezialregelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen zu beachten.
Art und Umfang der Nutzungsrechte
Die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte sollte rechtlich abgesichert sein. Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Regelungen, die zu stark einseitig zugunsten des Unternehmens ausgestaltet sind, sind unwirksam. Gleiches gilt für überraschende Klauseln. Die Formulierung der Teilnahmebedingungen ist daher oftmals eine Gratwanderung.
Geheimhaltungsvereinbarungen empfehlenswert
Der Innovationsprozess sollte unbedingt durch Geheimhaltungsvereinbarungen flankiert werden. Denn Open Innovation bedeutet auch die Preisgabe eigenen Wissens und Know-Hows. Zudem müssen Erfindungen bei ihrer Anmeldung „geheim“ sein, andernfalls ist die Eintragung eines Patents nicht möglich. Zudem könnte die kostenlose Preisgabe von Wissen ohne Geheimhaltungsvereinbarung eine vertragliche Pflichtverletzung gegenüber Investoren und Kapitalgebern darstellen. Darüber hinaus sollten weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden (z.B. Verschlüsselung). Denn nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG liegt ein Geschäftsgeheimnis nur vor, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Datenschutz nicht vergessen
Im Falle einer Online-Plattform sollten die Datenschutzerklärung und das Impressum nicht vergessen werden. Schließlich stellt sich die Frage, ob Dritte tatsächlich Zugriff auf die Innovations-Beiträge erhalten sollen – z.B. Plattform-Betreiber und Social Media. Zum einen sehen Datenschützer diese Dienste kritisch. Zum anderen handelt es sich bei den Beiträgen gegebenenfalls um zukünftige Geschäftsgeheimnisse.
Praktischer Hinweis
Open Innovation kann den unternehmerischen Fortschrift um ein Vielfaches potenzieren. Um die Verwertbarkeit der Innovationen abzusichern, sollte aber bereits bei Projektstart der rechtliche Schutz der Innovationen mitbedacht werden. Dies erfordert eine enge Abstimmung zwischen dem Projektmanager, den technischen Experten und den rechtlichen Beratern.