Voraussichtlich am 26. Juni 2017 wird das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft treten, das am 18.05.2017 vom Bundestag verabschiedet wurde und dem der Bundesrat am 02.06.2017 zugestimmt hat. Neben der Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters werden durch das Gesetz u.a. auch die Vorschriften über die Gesellschafterliste in § 40 GmbHGgeändert. Hintergrund der Neuregelungen in § 40 GmbHG ist auch hier die Erreichung größtmöglicher Transparenz.
DIE GESELLSCHAFTERLISTE – BISHERIGE RECHTSLAGE
Gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG haben GmbH-Geschäftsführer im Falle von Veränderungen in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs derer Beteiligung unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. In den praktisch sehr häufigen Fällen der Mitwirkung eines Notars an entsprechenden Veränderungen obliegt die Verpflichtung zur Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG dem Notar.
Bisher war es gem. § 40 Abs. 1 GmbHG ausreichend, wenn in der Gesellschafterliste Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von diesen übernommenen Geschäftsanteile angegeben waren. In Fällen der Beteiligung einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter genügte demnach die Angabe der Firma; eine zusätzliche Nennung der Handelsregisternummer sowie des Satzungssitzes war nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend erforderlich. In der Literatur streitig diskutiert wurde darüber hinaus zuletzt die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mitsamt ihren Gesellschaftern gem. § 40 GmbHG in der Gesellschafterliste einzutragen ist. Ein entsprechendes Verfahren, das sich mit dieser Problematik befasste, ist – soweit ersichtlich – derzeit noch beim BGH anhängig, dürfte sich aber durch die Neuregelungen erledigt haben.
DIE NEUREGELUNGEN
Im Zuge der Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie werden die Regelungen bzgl. des Inhalts der Gesellschaferliste in § 40 Abs. 1 GmbHG n.F.nunmehr wie folgt verschärft:
- Zukünftig muss die GmbH-Gesellschafterliste auch Angaben zur prozentualen Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter am Stammkapital enthalten;
- Ist GmbH-Gesellschafter eine Gesellschaft, so sind zukünftig folgende Angaben zwingend in die Gesellschafterliste aufzunehmen:
- bei eingetragenen Gesellschaften: Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer;
- bei nicht eingetragenen Gesellschaften: Angaben zu den jeweiligen Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaft (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort) sowie einer zusammenfassenden Bezeichnung.
- Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Gesellschafterliste zusätzlich zu der Nennung der einzelnen Geschäftsanteile der Gesamtumfang seiner Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben.
Demgemäß ist zukünftig zu beachten, dass im Falle der Beteiligung einer GbR zwingend die gesetzlich festgelegten Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern nebst einer „zusammenfassenden Bezeichnung“ (etwa des gesellschaftsvertraglich festgelegten Namens, sofern die GbR über einen solchen verfügt) in die Liste aufgenommen werden müssen. Hieraus folgt auch, dass zukünftig eine Veränderung i.S.v. § 40 Abs.1 GmbHG automatisch auch dann vorliegt, wenn ein Gesellschafterwechsel innerhalb einer an einer GmbH beteiligten GbR stattfindet. Eine Ausnahme für Publikumsgesellschaften ist – so die Gesetzesbegründung – nicht vorgesehen.
Nach der Gesetzesbegründung gelten die Neuregelungen für die Aufnahme einer Gesellschaft in die Gesellschafterliste ausdrücklich auch für Auslandsgesellschaften.
Nähere Angaben zur Ausgestaltung der Gesellschafterliste, insbesondere im Hinblick auf die neu hinzukommenden Angaben (z.B. Rundungsregelungen bei der Berechnung der Prozentsätze), enthalten die neuen Regelungen nicht. Um insoweit bundeseinheitliche Listen sicherzustellen, wird das BMJV als zuständiges Bundesministerium in § 40 Abs. 4 GmbHG n.F. ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Gesellschafterliste durch Erlass einer Rechtsverordnung zu regeln. Darüber hinaus enthalten die Neuregelungen auch eine Ermächtigung zugunsten der jeweils zuständigen Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zukünftig bestimmte Angaben in der Gesellschafterliste in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind (§ 40 Abs. 5 GmbHG n.F.). Der Erlass entsprechender Verordnungen steht naturgemäß noch aus.
AB WANN GELTEN DIE NEUEN REGELUNGEN?
Die Änderungen werden mit Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich ab dem 26.06.2017, wirksam. Allerdings gilt ab diesem Zeitpunkt die Übergangsregelung, dass die Neuregelungen erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n.F. eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist. Auf bereits eingereichte Listen finden die Neuregelungen daher keine Anwendung.
Ist jedoch im Falle einer zukünftigen Veränderung eine neue Liste einzureichen, muss die Gesellschafterliste insgesamt an die Anforderungen des neuen § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst werden.