Betriebsräte müssen Fahrgemeinschaft bilden

Betriebsräte haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Die diesbezüglichen notwendigen Kosten muss der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG tragen. Gerade wenn mehrere Betriebsräte die gleiche Schulung besuchen, stellt sich häufig die Frage, welche Reisekosten noch notwendig sind. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 24.10.2018 – 7 ABR 23/17 – entschieden, dass mehrere Betriebsräte, welche die gleiche Schulung besuchen, nicht ohne Weiteres jeder mit dem eigenen Fahrzeug anreisen und die Kosten hierfür gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen dürfen. Vielmehr sind die Betriebsräte in aller Regel gehalten, Fahrgemeinschaften zu bilden.

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes

Der Antragsteller war Mitglied des Betriebsrates und nahm zusammen mit einem weiteren Betriebsratsmitglied an derselben Schulungsveranstaltung teil. Beide Betriebsratsmitglieder fuhren getrennt mit ihren eigenen Fahrzeugen zur Schulung und verlangten jeweils Ersatz der Fahrtkosten vom Arbeitgeber. Bei dem Arbeitgeber bestand eine Reisekostenrichtlinie. Diese gab soweit möglich die Bildung von Fahrgemeinschaften und die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips vor. Der Arbeitgeber erstattete beiden Betriebsratsmitgliedern jedoch nur die Hälfte der Fahrtkosten, wogegen das antragstellende Betriebsratsmitglied im Beschlussverfahren vorging und die Zahlung der vollen Fahrtkostenerstattung begehrte. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge zurück. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte das antragstellende Betriebsratsmitglied keinen Erfolg.

Betriebsratsmitglieder seien grundsätzlich gehalten, das kostengünstigste, zumutbare Verkehrsmittel für Reisen zu Schulungsveranstaltungen in Anspruch zu nehmen. Entschließt sich das Betriebsratsmitglied, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise sein privates Fahrzeug zu nutzen, sei es den Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dies gelte nur dann nicht, wenn dies aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als zumutbar erscheine, zum Beispiel, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begebe. Die beim Arbeitgeber bestehende Reisekostenrichtlinie sehe auch für übrige Mitarbeiter die Bildung von Fahrgemeinschaften und darüber hinaus die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vor. Dies gelte auch für Betriebsratsmitglieder.

Auswirkungen für die Praxis

Betriebsräte können angehalten werden, bei der gemeinsame Teilnahme an Schulungen Fahrgemeinschaften zu bilden und nur ein Fahrzeug für die Reise zu verwenden. Dies führt zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der zu übernehmenden Fahrkosten. Arbeitgeber sind allerdings in jedem Fall gehalten, ihre Reisekostenrichtlinien oder -vorgaben dahingehend zu überprüfen, ob das Gebot der Fahrgemeinschaftsbildung bzw. Wirtschaftlichkeit auch für alle übrigen Mitarbeiter gilt und wenn dem nicht so ist, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Denn dem Betriebsrat darf insoweit nicht mehr abverlangt werden als den übrigen Mitarbeitern.