In dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (BT Drs. 20/3879) findet sich recht überraschend eine Steuererhöhung für lebzeitige Schenkungen und die Vererbung von Immobilien. Dazu sind in Art. 12 des Jahressteuergesetzes umfangreiche Änderungen des Bewertungsgesetzes vorgesehen. Die Parameter für die Ermittlung des steuerlich relevanten Wertes von Immobilien werden ab 01.01.2023 erheblich verschärft. Erste beispielhafte Berechnungen zeigen auf, dass mit steuerlichen Werterhöhungen zwischen 25 und 40 % zu rechnen ist.
Wie wirkt sich das aus?
War bislang eine Immobilie nach dem bis Ende 2022 gültigen BewG beispielsweise mit 800.000,00 EUR anzusetzen, könnten das ab 2023 (bei 30%iger Höherbewertung) ggfs. 1.040.000,00 EUR sein. Soll die Immobilie auf zwei Kinder schenkweise übertragen werden, wäre das bis Ende 2022 noch von den Freibeträgen (jeweils 400.000,00 EUR pro Kind) vollständig abgedeckt, nach der Rechtslage ab 01.01.2023 aber nicht mehr: Je Kind wäre der überschießende Betrag von jeweils 120.000,00 EUR zu versteuern und zwar gemäß § 19 ErbStG in Höhe von 11 %, was je Kind dann bereits 13.200,00 EUR Steuern ausmacht (Steuerlast insgesamt 26.400,00 EUR).
Gäbe es in dem vorstehenden Beispiel nur ein Kind, würden die Steuern in diesem Jahr (noch) bei 44.000,00 EUR im nächsten Jahr aber schon bei 96.000,00 EUR liegen.
Wieviel Zeit bleibt noch?
Wer sich mit den Gedanken trägt, eine Immobilie auf Dritte, insbesondere Kinder schenkweise zu übertragen, sollte sehr schnell handeln und das noch in diesem Jahr umsetzen. Dazu muss noch im Kalenderjahr 2022 der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden.
Viel Zeit bleibt nicht mehr, der Countdown läuft.